Fachaufsicht

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Nachgeordnete Behörden innerhalb eines Verwaltungszuges unterliegen der Fachaufsicht. D. h., die nachgeordnete Behörde wird nicht nur daraufhin kontrolliert, ob sie Recht und Gesetz einhält (Rechtsaufsicht), sie unterliegt auch der Zweckmäßigkeitskontrolle (Art und Weise der Aufgabenerfüllung).

Beispiel: die obere Wasserbehörde weist die untere Wasserbehörde an, wie ein Einzelfall zu entscheiden ist. Die Fachaufsicht kann durch Anweisung im Einzelfall erfolgen. Vorherrschend ist die Bindung nachgeordneter Behörden durch Verwaltungsvorschriften, d. h. die konkrete Bindung, wie Gesetze und Verordnungen in der Verwaltungspraxis anzuwenden sind. Verwaltungsvorschriften werden zumeist von einer obersten Bundesbehörde bzw. einer obersten Landesbehörde erlassen. Die Fachaufsicht wird von Landesbehörden gegenüber Gemeinden bei übertragenen Aufgaben ausgeübt.

Siehe auch

Literatur

  • Christian Jock: Das Instrument der Fachaufsicht – Rechtliche und verwaltungswissenschaftliche Probleme und potenzielle Weiterentwicklungen. Optimus, Göttingen 2011, ISBN 978-3-941274-98-3.