Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel
Der Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (FKN) gemäß § 1 Absatz 3 1. Sprengstoffverordnung berechtigt den Inhaber, pyrotechnische Seenotsignalmittel der Unterklasse T2 zu kaufen, damit umzugehen und sie zu befördern. Voraussetzung für den Erwerb des FKN ist ein Sportbootführerschein.
Erwerb
Um den Fachkundenachweis zu erbringen, muss eine Prüfung beim Deutschen Segler-Verband (DSV) oder Deutschen Motoryachtverband (DMYV) abgelegt werden. Der Bewerber muss am Tag der Prüfung mindestens 16 Jahre alt und in Besitz eines Sportbootführerscheins See, des Sportbootführerscheins Binnen oder eines sonstigen anerkannten Befähigungsnachweises zum Führen von Wassersportfahrzeugen sein.[1][2][3]
Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil ist ein Fragebogen mit 15 Fragen aus dem 60 Fragen umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog des für die Prüfung verantwortlichen Verbands zu beantworten. Die Fragen- und Antwortenkataloge von DSV und DMYV unterscheiden sich geringfügig (vgl. die Fragen 5, 27, 28, 38 und 56). Im praktischen Teil ist die sichere Handhabung von Seenotsignalmitteln nachzuweisen. Dazu gehört der fachgemäße Umgang mit
- Fallschirm-Signalraketen (rot)
- Rauchfackeln (orange) bzw. Handfackeln (rot)
- Rauchsignalen (orange/Dose)
- Signalgebern mit Magazin oder Trommel
- nicht gezündeten Signalmitteln.
Die Prüfung wird häufig zusammen mit der Prüfung für den Bootsführerschein abgenommen. Sie kann allerdings auch zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Bestehen der Prüfung für den Bootsführerschein abgelegt werden.
Segelschulen bieten kostenpflichtige Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung an.
Zertifikat
Früher wurde der Befähigungsnachweis nur mit einem Stempel im Sportbootführerschein bestätigt. Heute wird nach bestandener Prüfung ein eigenes Zertifikat (siehe oben) ausgehändigt.
Befähigung
Der FKN – im Sportbootjargon „Knallschein“ oder „Pyroschein“ genannt – erlaubt dem Besitzer den Erwerb sowie die Beförderung von pyrotechnischen Seenotsignalmitteln der Unterklasse T2 und den Umgang damit. Die Unterklasse T2 unterscheidet sich insofern von der Unterklasse T1, als es keine Beschränkungen für die Abbrennzeit oder die Satzmenge gibt, also für die Menge des im Signalmittel verwendeten Treib- und Effektsatzes.[4] Es wird damit gerechnet, dass die Wasserschutzpolizei künftig auch die Charterer von Yachten daraufhin verstärkt kontrolliert, ob sie den „Pyroschein“ besitzen oder nicht. Sind Signalmittel an Bord und es ist kein Pyroschein vorhanden, werden empfindliche Bußgelder verhängt.[5]
Der FKN berechtigt auch zum Chartern einer Yacht, auf welcher sich eine Signalwaffe befindet. Der Vercharterer muss die Waffenbesitzkarte dem Charterer für die Dauer des Törns übergeben.
Wer eine Signalwaffe kaufen und besitzen will, muss eine Waffenbesitzkarte haben. Voraussetzung für den Erhalt der Waffenbesitzkarte ist zum einen der erbrachte Sachkundenachweises für Seenotsignalmittel nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht (SKN) und zum anderen der Nachweis eines Bedürfnisses. Der Sachkundenachweis wird erbracht in einer Prüfung; der FKN reicht als Sachkundenachweis nicht aus. Das Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte liegt normalerweise dann vor, wenn jemand ein Boot oder Schiff besitzt. [6] Wegen des Unterschiedes zwischen Fach- und Sachkundenachweis wird der Fachkundenachweis gelegentlich auch als „kleiner“ und der Sachkundenachweis als „großer Pyroschein“ bezeichnet.
Siehe auch
Weblinks
- Fragen- und Antwortenkatalog des DSV mit den 60 offiziellen Prüfungsfragen (PDF; 102 kB)
- Fragen- und Antwortenkatalog des DMYV mit den 60 offiziellen Prüfungsfragen (PDF; 102 kB)