Freiwilligengesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen in den Streitkräften |
Kurztitel: | Freiwilligengesetz |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
Erlassen am: | 23. Juli 1955 (BGBl. I S. 449) |
Inkrafttreten am: | 26. Juli 1955 |
Außerkrafttreten: | 1. April 1956 (§ 8 Freiwilligengesetz) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Freiwilligengesetz war ein Gesetz, das der Deutsche Bundestag am 15. und 16. Juli 1955 gegen die Stimmen der SPD verabschiedete. Es gestattete die Einstellung von 6000 Freiwilligen in die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland. Die Freiwilligen sollten das zukünftige militärische Ausbildungs- und Führungspersonal der in Gründung begriffenen Bundeswehr bilden. Das Gesetz gilt deshalb als Meilenstein in der Geschichte der Bundeswehr
Am 23. Juli 1955 unterzeichnete Bundespräsident Theodor Heuss das Gesetz.
Nach Inkrafttreten des Soldatengesetzes am 1. April 1956 verlor das Freiwilligengesetz an Bedeutung.
Literatur
- Elmar Brandstetter: Freiwilligengesetz mit Nebengesetzen. Entwurf Soldaten- und Eignungsübungsgesetz. Heymann Verlag, Köln, Berlin 1955.
- Matthias Molt: Von der Wehrmacht zur Bundeswehr. Personelle Kontinuität und Diskontinuität beim Aufbau der deutschen Streitkräfte 1955–1966. (Download)