Freiwilligengesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. Februar 2015 um 17:28 Uhr durch Aktenstapel (Diskussion | Beiträge) (+Vorlage). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die vorläufige Rechtsstellung der Freiwilligen
in den Streitkräften
Kurztitel: Freiwilligengesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Erlassen am: 23. Juli 1955
(BGBl. I S. 449)
Inkrafttreten am: 26. Juli 1955
Außerkrafttreten: 1. April 1956
(§ 8 Freiwilligengesetz)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Freiwilligengesetz war ein Gesetz, das der Deutsche Bundestag am 15. und 16. Juli 1955 gegen die Stimmen der SPD verabschiedete. Es gestattete die Einstellung von 6000 Freiwilligen in die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland. Die Freiwilligen sollten das zukünftige militärische Ausbildungs- und Führungspersonal der in Gründung begriffenen Bundeswehr bilden. Das Gesetz gilt deshalb als Meilenstein in der Geschichte der Bundeswehr

Am 23. Juli 1955 unterzeichnete Bundespräsident Theodor Heuss das Gesetz.

Nach Inkrafttreten des Soldatengesetzes am 1. April 1956 verlor das Freiwilligengesetz an Bedeutung.

Literatur

  • Elmar Brandstetter: Freiwilligengesetz mit Nebengesetzen. Entwurf Soldaten- und Eignungsübungsgesetz. Heymann Verlag, Köln, Berlin 1955.
  • Matthias Molt: Von der Wehrmacht zur Bundeswehr. Personelle Kontinuität und Diskontinuität beim Aufbau der deutschen Streitkräfte 1955–1966. (Download)

Weblinks

Einzelnachweise