Soldatengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung
der Soldaten
Kurztitel: Soldatengesetz
Abkürzung: SG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 51-1
Ursprüngliche Fassung vom: 19. März 1956
(BGBl. I S. 114)
Inkrafttreten am: 1. April 1956
Neubekanntmachung vom: 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678, 680 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juli 2011
(Art. 13 Abs. 1 G vom 28. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Soldatengesetz regelt die Rechtsstellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. Es bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sowie die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall).

Von ständiger, besonderer Relevanz für den Soldaten sind die „Pflichten und Rechte der Soldaten“, die in den §§ 6-36 festgelegt werden. Insbesondere zu beachten ist dabei die Grundpflicht des Soldaten (§ 7) und die folgenden speziellen Pflichten.

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[Bearbeiten] Siehe auch

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