Freizügigkeitsgesetz

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Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/EU regelt als Artikel 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes den Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen neu.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit
von Unionsbürgern
Kurztitel: Freizügigkeitsgesetz/EU
Abkürzung: FreizügG/EU
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-13
Datum des Gesetzes: 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 215, 217)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2008
(Art. 15 G vom 26. Februar 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ist in der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 neu geregelt. Es regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU).

Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind. Andere - nicht erwerbstätige - Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind jedoch nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§§ 2, 3 FreizügG/EU).

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten eine amtliche Freizügigkeitsbescheinigung, welche das Aufenthaltsrecht dokumentiert (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU).

Bis zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügG/EU) kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt bei Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen verloren gehen. Im übrigen darf es nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden( § 6 Abs. 1 FreizügG/EU).

§ 9 FreizügG/EU enthält eine Strafvorschrift für Verstöße durch die unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das FreizügigG/EU ist damit Teil des Nebenstrafrechts.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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