Freizügigkeit

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Dieser Artikel erläutert Migrationspolitik, zum Ausleben von Freiheiten siehe Moral, Libertinage.

Im juristischen Sprachgebrauch ist Freizügigkeit das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Unter Freizügigkeit werden im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem auf Grund dieses Vertrags ergangenen Sekundärrechts die Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der allgemeinen Freizügigkeit des Unionsbürgers verstanden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland [Bearbeiten]

Geschichtliche Entwicklung [Bearbeiten]

Bereits die nicht in-Kraft-getretene Paulskirchenverfassung sah das Recht eines jeden Deutschen vor, an jedem Ort des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 sah für ganz Deutschland ein einheitliches Indigenat vor. Es gewährleistete eine umfassende Inländergleichbehandlung mit Untertanen oder Staatsbürgern anderer Bundesstaaten. Demgemäß war jeder Staatsangehörige eines deutschen Bundesstaates unter den gleichen Bedingungen zum Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat, wie ein Staatsangehöriger dieses Bundesstaates zuzulassen. Kein Deutscher durfte in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seines Heimatstaates oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates, es sei denn durch Vorschriften der Armenfürsorge und zur Gewährleistung des Wehrdienstes beschränkt werden. Das Indigenat war nur ein formales Gleichbehandlungsrecht. Unter welchen Bedingungen Freizügigkeit für alle Deutschen in einem bestimmten Bundesstaat von dessen Landesrecht gewährt wurde, legte das Reichsrecht nicht fest.

In der Weimarer Verfassung von 1919 wurde die Freizügigkeit in der Verfassung für Deutsche gewährt. Zum ersten Mal war die Freizügigkeit inhaltlich rechtsweit festgeschrieben. Die Freiheit sich an einem beliebigen Orte aufzuhalten und niederzulassen, konnte allerdings zu jedem verfassungsmäßigen Zweck durch Reichsgesetz eingeschränkt werden.

Grundgesetz [Bearbeiten]

In dem Deutschland nach 1949 ist Freizügigkeit garantiert durch Art. 11 des Grundgesetzes.

Anwendungsbereich [Bearbeiten]

Die Freizügigkeit ist ein Deutschenrecht. Sie umfasst das Recht eines jeden Deutschen ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen. Nicht umfasst ist das Recht auf Ausreise oder Auswanderung, da nur die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet gewährt wird. Das Recht auf Ausreise und Auswanderung wird wie die Freizügigkeit von Ausländern im Allgemeinen nur als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich an einen bestimmten Ort nicht zu begeben.

Einschränkungen [Bearbeiten]

Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich und nur zu bestimmten, im Grundrecht selbst festlegten Zwecken.

Seuchen und Unglücksfälle [Bearbeiten]

Zulässig sind danach Einschränkungen durch oder auf Grund eines Gesetzes zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen(z. B. bei Evakuierungsmaßnahmen).

Schutz der Jugend vor Verwahrlosung [Bearbeiten]

Art. 11 GG erlaubt weiter Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung (z. B. durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung).

Vorbeugung strafbarer Handlungen [Bearbeiten]

Die Freizügigkeit kann zur Vorbeugung strafbarer Handlungen, z. B. durch einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung beschränkt werden.

Bestand des Staates [Bearbeiten]

Weiterhin kommt eine Einschränkung in Betracht zur Abwehr drohender Gefahren für Bestand des Bundes oder eines Landes sowie für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, z. B. Betretensverbote für Unruhegebiete.

Besondere Lasten für die Allgemeinheit [Bearbeiten]

Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit derjenigen Deutschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es vor allem in der Nachkriegszeit. In jüngerer Zeit gab es wieder Einschränkungen für deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa (bis zum 31. Dezember 2009). Diese Menschen verloren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verließen und umzogen. Dies geschah, um die finanziellen Belastungen einzelner stark betroffener Gemeinden in Grenzen zu halten. In Bezug auf Spätaussiedler erklärte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004[1] die Einschränkung für verfassungsgemäß.

Einschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern (ohne Zitat des eingeschränkten Grundrechts gemäß Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sind grundrechtswidrig. So urteilte etwa das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 60/09 R), dass ALG-II-Empfänger umziehen dürfen, auch wenn der Wohnraum im Zuzugsgebiet teurer ist. Andernfalls seien der Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) und die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Freizügigkeit (Artikel 11 GG) verletzt.[2][3] Der Staat ist allerdings nicht verpflichtet, durch zusätzliche Zahlungen z. B. von Umzugskosten die tatsächliche Wahrnehmung der Freizügigkeit finanziell zu ermöglichen.

Verteidigungsfall [Bearbeiten]

Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden.

Sonstige Zwecke [Bearbeiten]

Eine Einschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu sonstigen Zwecken ist unstatthaft. Die Freizügigkeit von Ausländern kann jedoch zu jedem verfassungsmäßigen Zweck durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der Aufenthalt von Asylbewerbern, vollziehbar ausreisepflichtigen und geduldeten Ausländern ist gesetzlich auf das Bundesland oder auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches ist nur in Ausnahmefällen generell oder mit gesonderter Erlaubnis zulässig, ein Zuwiderhandeln ist sanktioniert. Eine solche Residenzpflicht besteht innerhalb der Europäischen Union in keinem anderen Land als Deutschland.

Die Ausreisefreiheit kann sowohl für Deutsche als auch für Ausländern zu jedem verfassungsgemäßen Zweck eingeschränkt werden. So kann die Ausreise auf Grund des Passgesetzes verweigert werden, wenn z. B. erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden, der Ausreisewillige sich seiner Nährpflicht gegenüber Angehörigen oder den Steuerpflichten entziehen will. Für die Ausreise kann auch ein Abzugsgeld verlangt werden. Nach den Außensteuergesetz muss ein Unternehmer bei Betriebsverlagerung ins Ausland außerhalb der Europäischen Union z. B. seine stillen Reserven heben und versteuern.

Schweiz [Bearbeiten]

In der Schweiz ist die Freizügigkeit als Niederlassungsfreiheit in Artikel 24 der Bundesverfassung allen Schweizer Bürgern als Grundrecht garantiert.

Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, kann sie - anders als die sie umgebenden Länder, die allesamt EU-Mitglieder sind - mit anderen Ländern bilaterale Freizügigkeitsverträge abschließen. Damit kann sie die Einwanderung in die Schweiz steuern ("Migrationspolitik").[4]

Freizügigkeit als Menschenrecht [Bearbeiten]

Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren[5]. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an, nicht aber ein Einwanderungsrecht. Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert.[6]

Europäische Freizügigkeit [Bearbeiten]

Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV, Art. 45 EU-Grundrechtecharta existiert eine spezielle Ausprägung in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) gelten für Unternehmen (und Selbstständige als Unternehmer). Diese werden gelegentlich auch unter Freizügigkeit subsumiert, zählen jedoch bereits begrifflich nicht dazu. Gleiches gilt für den freien Waren- (Art. 30, Art. 34, Art. 35 AEUV) und Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 64 AEUV).

Weblinks [Bearbeiten]

Literatur [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00 –, BVerfGE 110, 177.
  2. Hartz IV Empfänger dürfen Wohnort frei wählen. sozialleistungen.info. 2. Juni 2010. Abgerufen am 28. Oktober 2012.
  3. BSG stärkt Freizügigkeit von Hartz-IV-Empfängern. In: Associated France-Presse (AFP). N24. 1. Juni 2012. Abgerufen am 28. Oktober 2012.
  4. weltwoche.ch 46/2009 (Editorial): Die schrankenlose Einwanderung beschert der Schweiz eine gewaltige Umverteilung zugunsten der Unternehmer und auf Kosten der Schweizer «Büezer»
  5. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte#Artikel 13 auf Wikisource
  6. Arash Abizadeh: Democratic Theory and Border Coercion: No Right to Unilaterally Control Your Own Borders. In: Political Theory. 36, 1, 2008, ISSN 0090-5917, S. 37–65; Francesca Falk: Eine gestische Geschichte der Grenze. Wie der Liberalismus an der Grenze an seine Grenzen kommt. Fink, Paderborn 2011, ISBN 978-3-7705-5202-3.
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