Fremdenverkehrsgemeinde

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In Deutschland ist eine Staatlich anerkannte Fremdenverkehrsgemeinde ein Prädikat, das einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil vom zuständigen Ministerium eines Landes verliehen werden kann.

Weitere geschützte Prädikate sind Kurort, Luftkurort und Erholungsort.

Eine staatliche Anerkennung ist in den meisten Bundesländern Voraussetzung für die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe bzw. einer Kurtaxe.

Die Grundlage für die Anerkennung ist teils ein Gesetz, teils (in Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) eine Verordnung.

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Fremdenverkehrsgemeinde setzt zum Beispiel in Rheinland-Pfalz voraus: [1]

  • für die Gäste geeignete verschiedenartige Fremdenverkehrseinrichtungen, wie Wanderwege, Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen und
  • eine im Verhältnis zur Einwohnerzahl beachtliche Beherbergungskapazität oder eine sich aus der vorhandenen Beherbergungskapazität und einem überörtlichen Ausflugsverkehr insgesamt ergebende erhebliche Bedeutung des Fremdenverkehrs.
  • Die Gemeinde soll einen touristisch ansprechenden Gesamteindruck vermitteln.

Die staatliche Anerkennung erfolgt schriftlich auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll. Die staatliche Anerkennung wird im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht.

Einzelnachweise

  1. Am Beispiel des § 9 des „Landesgesetzes über die Anerkennung von Kurorten, Erholungsorten und Fremdenverkehrsgemeinden (Kurortegesetz)“ Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de)