Geeignetheitsbestätigung

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Eine Geeignetheitsbestätigung erlaubt einem Automatenaufsteller nach § 33 c III der Gewerbeordnung in einer Gaststätte Geldspielgeräte aufzustellen. Die Bestätigung kann dann bis zu drei Geräte erlauben, je nach Größe und Charakter der Gaststätte.