Geheimnisverrat

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Geheimnisverrat ist die unbefugte Preisgabe von Geheimnissen an Dritte. Handelt es sich bei dem Geheimnis um ein Staatsgeheimnis, so spricht man von Landesverrat.

Systematik

Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs steht im Strafgesetzbuch unter Strafe (§ 201 ff. StGB). Dazu zählen beispielsweise die Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses oder der Verstoß gegen besondere berufliche Schweigepflichten wie die der Ärzte.

Der Geheimnisverrat im Wirtschaftsleben erfasst auch Personen, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, denen aber ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden ist. Tatbestände sind etwa die unbefugte Weitergabe oder Verwertung von innerbetrieblichen Angelegenheiten oder Geschäftsgeheimnissen zwischen Geschäftspartnern einschließlich der sog. Geheimnishehlerei (§ 17 UWG) oder das unzulässige Ausnutzen bestimmter Vorlagen technischer Art wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte oder Rezepte (§ 18 UWG). In der Regel führt ein derartiger Vertrauensbruch auch zur außerordentlichen Kündigung der betreffenden Person oder der Geschäftsbeziehung.

Der Geheimnisverrat von Amtsträgern im Staatsdienst (§ 353b StGB) unterliegt einer höheren Strafandrohung als der Verrat von Privatgeheimnissen. Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu fünf Jahren, im Fall des § 203 StGB höchstens ein Jahr. Im Militär- und Verwaltungsbereich werden bestimmte Geheimhaltungsstufen unterschieden von nur für den Dienstgebrauch bis streng geheim.

Seit einer Änderung des § 353b StGB mit dem Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) machen sich Journalisten grundsätzlich nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar, wenn sie geheimes Material, das ihnen zugespielt wurde, veröffentlichen. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen besseren Schutz von Journalisten bei Beschlagnahmen vor.

Zwischen Geheimnisverrat und Whistleblowing besteht keine klare Trennlinie. Es gibt Whistleblower, denen die Ermittlungsbehörden den Verrat von Staatsgeheimnissen vorwerfen, wie z. B. Alfred Martin im Verlauf der Spiegel-Affäre und Spione, die als Aufklärer gelten.

Besonderheiten

Das Strafgesetzbuch der DDR stellte eine Reihe von Rechtsnormen zur Verfügung, die zur Durchsetzung der Zensur Anwendung fanden. Die „Gummiparagraphen“ §§ 245, 246 StGB-DDR zum „Geheimnisverrat“ wurden genutzt, um die Weitergabe von Informationen über die Situation in der DDR an westliche Medien zu unterbinden.

In Diktaturen ist der Geheimnisverrat auch mit der Todesstrafe bedroht.

In Kriegszeiten gewinnt der Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen, wie sie etwa der Oslo-Report offenbart hatte, besondere Bedeutung.

Einzelnachweise