Gemeinsame Verfassungskommission

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Die Gemeinsame Verfassungskommission (GVK) wurde Ende November 1991 durch die beiden deutschen Gesetzgebungsorgane Bundestag und Bundesrat eingesetzt. Sie hatte den Auftrag, nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten über die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit von Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nachzudenken und Änderungsvorschläge zu formulieren.

Nach Art. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 beriet die Kommission über die „im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes“. Das Gremium konstituierte sich am 16. Januar 1992 und war ein Kompromiss aus der Bestätigung des bisherigen Grundgesetzes und der Forderung nach einer neuen Verfassung für das vereinte Deutschland. Unter dem Vorsitz von Henning Voscherau (SPD) und Rupert Scholz (CDU) erörterten die 64 Mitglieder der GVK die durch die Vereinigung notwendig gewordenen Grundgesetzänderungen.

Die dortige Diskussion wurde neben Themen wie insbesondere der Neubestimmung der Kompetenzen von Bund und Ländern in der Gesetzgebung oder der Frage nach einer abschließenden Volksabstimmung über die Grundgesetz-Reform gemäß Art. 146 GG auch dazu genutzt, die Grundrechte durch die Aufnahme von sogenannten Staatszielen wie etwa dem Umweltschutz oder den Ausbau der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu erweitern. Es sollte zudem überprüft werden, ob einzelne Artikel nicht aufgrund der Europäischen Integration neu formuliert werden müssten oder gar zu streichen wären. Zahlreiche gesellschaftliche Gruppierungen versuchten, durch Initiativanträge Einfluss auf die dortige Diskussion zu nehmen. Es blieb, besonders in der Föderalismusreform, bei marginalen Empfehlungen zur Korrektur des Grundgesetzes.

Am 5. November 1993 legte die GVK ihren Abschlussbericht vor (Bundestags-Drucksache 12/6000). Ihren Vorschlägen und Empfehlungen folgte das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994[1], das in einer Verfassungsreform mündete. Nach Auffassung der Verfassungskommission waren größere Änderungen und vor allem eine Volksabstimmung über das Grundgesetz entbehrlich, weil letztere der Legitimation nichts mehr hinzufügen könne; so wird in der staatsrechtlichen Literatur ganz überwiegend in dem Fehlen einer Abstimmung durch das Volk oder eines anders gearteten Plebiszits kein Legitimationsdefizit des Grundgesetzes gesehen.[2] Dennoch weist der Bericht auch auf die integrierende Wirkung im Falle der Herbeiführung eines Volksentscheids hin.[3]

Literatur

  • Peter Fischer: Reform statt Revolution. Die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, Forschungsgruppe Deutschland: Schriftenreihe, Band 5, 1995, ISBN 3-980-45300-6.
  • Rupert Scholz: Zur Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, in: Klaus Stern (Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung, Bd. IV (Zur Reform des Grundgesetzes), Köln [u. a.] 1993, S. 5 ff.
  • Markus Bremers: Die Gemeinsame Verfassungskommission. Vorgabe, Diskussion, Ergebnisse und Einschätzung, Magisterarbeit, Bonn 1994.
  • Beiträge von Scholz, Voscherau, Busch, Zapfe, Fischer, Holtschneider, Mayer-Teschendorf, Hofmann, Klotz und Meyer in: APuZ B 52–53/93.

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 3146
  2. Vgl. Eckart Klein, An der Schwelle zur Wiedervereinigung Deutschlands, in: Neue Juristische Wochenschrift, 17/1990, S. 1065–1073, hier S. 1069.
  3. BT-Drs. 12/6000, S. 110 f.

Weblinks