Geschlossene Ortschaft
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Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird in Deutschland durch das gelbe Ortsschild, Verkehrszeichen 310 und 311 nach § 42 Abs. 2 StVO, gekennzeichnet. Dabei bestimmt Zeichen 310 den Beginn und Zeichen 311 das Ende der geschlossenen Ortschaft.
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten besondere Verkehrsregeln, zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (siehe § 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO)
- Freie Fahrstreifenwahl für Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht auf Fahrbahnen mit mehr als einem markierten Fahrstreifen in der betreffenden Richtung, außer auf Stadtautobahnen. Das Rechtsfahrgebot ist insoweit aufgehoben, auf dem rechten Fahrstreifen darf schneller als links gefahren werden (siehe § 7 Abs. 3 StVO)
- Parkverbot 5 m vor einem Andreaskreuz (siehe § 12 Abs. 3 Ziff 6 StVO) (außerhalb geschlossener Ortschaften 50 m)
- Verbot des regelmäßigen Parkens mit LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kur- und Klinikgebieten (siehe § 12 Abs. 3a StVO)
- Beim Parken während der Dunkelheit genügen Parkleuchten (siehe § 17 Abs. 4 StVO)
- Die Absicht des Überholens darf nicht durch Hupe oder Lichthupe angekündigt werden (siehe § 16 Abs. 1 StVO).
Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelten u.a. folgende Regeln:
- Parkverbot auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) (§ 12)
Die gelben Ortsschilder sind in der Regel dort aufzustellen, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Gemarkungs- oder Baulastgrenzen sind bei der Standortwahl unerheblich. Phantasieschilder, die nicht dem Muster nach Zeichen 310/311 entsprechen, zum Beispiel selbst gestaltete Gemeindewappen, touristische Hinweisschilder o.Ä., haben keine rechtliche Verbindlichkeit. Auch das Zeichen 385 – Ortshinweistafel der StVO hat keine Auswirkungen auf die Verkehrsregeln.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Ortsdurchfahrt, Ortstafel
- Ortsgebiet (Österreich)
- Außenbereich und Innenbereich nach den Landesbauordnungen

