Geschäftspapier

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Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr wurden zugelassen: alle ganz oder teilweise geschriebenen oder gezeichneten Schriftstücke und Urkunden, die nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung hatten, zum Beispiel Prozessakten, öffentliche Urkunden, Frachtbriefe. Rechnungen, Quittungen, Abschriften von Verträgen, geschriebene Notenblätter usw. Sie unterliegen nach Form und äußeren Beschaffenheit denselben Bestimmungen wie die Drucksachen. Die Aufschrift muss die Bezeichnung „Geschäftspapiere“ enthalten. Der Allgemeine Postvereinsvertrag von Bern führte Geschäftspapiere zum 12. Juli 1875 (papiers d́affaires) im Auslandsverkehr ein. 25 Jahre später zum 1. März 1900 in Deutschland im Inland, zur Gebühr wie für Drucksachen. Zum 1. März 1963 wurden Geschäftpapiere im Inlandsdienst aufgehoben.