Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Abkürzung: FluLärmG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Baurecht
Fundstellennachweis: 2129-4
Ursprüngliche Fassung vom: 30. März 1971
(BGBl. I S. 282)
Inkrafttreten am: 3. April 1971
Neubekanntmachung vom: 31. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2550)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juni 2007 (Art. 6 G vom 1. Juni 2007)
GESTA: N003
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ist ein deutsches Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm.

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist gemäß § 1 „der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm“.

Hierfür sieht es verschiedene Lärmschutzbereiche vor, die im Umkreis von Flugplätzen festgelegt werden. Die Tag-Schutzzone 1, Tag-Schutzzone 2 und die Nacht-Schutzzone. Ihnen sind jeweils einzelne Dezibel-Werte (dB)zugeordnet.

Geschichte

In der Fassung des Gesetzes von 1971 waren zwei Lärmschutzzonen festgelegt. Die Schutzzone 1 ist der Bereich, in dem der äquivalente Dauerschallpegel einen Wert von 75 dB(A) übersteigt. Die Schutzzone 2 ist der Bereich, in dem der äquivalente Dauerschallpegel einen Wert von 67 dB(A) übersteigt. Für die Schutzzone 1 galt ein Bauverbot für Wohnungen und für beide Schutzzonen galten Baubeschränkungen.

Mit der Novellierung des Gesetzes wurde im Jahre 2007 erstmals zusätzlich eine Nachtschutzzone eingeführt und die Werte auf 50 bis 65 dB(A) je nach Zone reduziert.

Regelung des Gesetzes

In den Schutzzonen ist gemäß § 5 FluglärmG der Bau von lärmempfindlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime etc. verboten. In der Tag-Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht gebaut werden. Eigentümer bestehender Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für bauliche Schallschutzmaßnahmen (§ 9). Trifft ein Bauverbot einen Grundstückseigentümer regelt das FluglärmG die verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung für die Einschränkung des Grundrechts am Eigentum (§ 8).

Mit der Novelle 2007 wurde hierfür eine Ausnahme ins Gesetz geschrieben: Flughäfen, die in den nächsten zehn Jahren geschlossen werden, sind von der Regelung ausgenommen. Da der Flughafen Berlin-Tegel der einzige von dieser Regelung betroffene Flughafen ist, wird der entsprechende Absatz 7 in Paragraf 4 des Gesetzes auch „Lex Tegel“ genannt. Sollte der Flughafen weiterhin nicht geschlossen werden, würde die Ausnahmeregelung - je nach Auslegung des Gesetzes - im Jahre 2017 oder 2019 verfallen.[1][2]

Kritik

Das FluglärmG wird schon seit langem kritisiert. Das hat mehrere Gründe. Die vom FluglärmG vorgesehenen dB (A) Werte werden als zu hoch angesetzt angesehen und sind mit der bestehenden Belastung an Flughäfen nicht zu vergleichen.

Strittig ist, ob mit dem FluglärmG Grenzwerte festgelegt wurden. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)[3] wurde in § 8 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) die Beachtung der neuen Grenzwerte des § 2 Abs.2 des FluglärmG festgeschrieben. Bis jetzt war das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht dieser Meinung.

Grenzwerte aus anderen Normen sind nicht auf Fluglärm anwendbar. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat seine Anwendbarkeit auf Fluglärm ausgeschlossen.

Grund für den Ausschluss des Fluglärms hängt zum einen mit der schlechten Vergleichbarkeit des Fluglärms mit Straßen oder Anlagenlärm zusammen, andererseits am Streit der Lärmwirkungsforschung über die Wirkung von Fluglärm und ab welcher Lautstärke diese einsetzen. Vermutlich auch an der Befürchtung des Gesetzgebers, Deutschland durch zu hohe Beschränkungen des Flugverkehrs international schlechter zu stellen. Dabei hat Deutschland die höchsten Grenzwerten aller Industrienationen: http://www.bksv.com/doc/br1628.pdf (Seite 36, Tabelle Schutzzonen pro Land)

Eine Zumutbarkeitsgrenze wurde vom Bundesverwaltungsgericht aus dem § 9 LuftVG in Rechtsfortbildung entworfen.

Literatur

  • Felix Ekardt: Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Kommentar im Rahmen der Sammlung Nomos Deutsches Bundesrecht, 2010, 100 Seiten.
  • Ulrich Storost: Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen- Materielle Schutzstandards (Immissions- und Naturschutz). In: NVwZ 2004, S. 257.
  • Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006, Az. 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.04.; abgedruckt u.a. in: NVwZ, Beilage 1, S. 20.[1]
  • Michael Quaas: Der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm in der Planfeststellung rechtliche Anwendungsprobleme nach dem Luftverkehrsgesetz. In: NVwZ 1991, S. 16-22.
  • Giemulla/Rathgeb, Das neue Fluglärmgesetz, in: Deutsches Verwaltungsblatt [DVBl], 2008, S. 669-677
  • Ulrich Rathgeb, "Das Fluglärmgesetz vom 31.Oktober 2007", in: Giemulla/Schmid, Kommentar zum LuftVG, Bd. 1.1, § 6 LuftVG, IX. Anhang 1
  • Ulrich Rathgeb, Zur Umsetzung des novellierten Fluglärmgesetzes, in: DVBl [Deutsches Verwaltungsblatt] 2013, S. 692 ff. [Heft 11]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.taz.de/!5027541/
  2. http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-luftverkehr-ausnahmeregelung-fuer-tegel-laeuft-2017-aus/8294090.html
  3. G. v. 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) mit Synopse der Änderungen (html)