Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Februar 2016 um 11:29 Uhr durch Uwe Gille (Diskussion | Beiträge) (weblink aktualisiert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln betreffen alle Menschen, die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Grundlage ist der Abschnitt 8 (§ 42, § 43) des Infektionsschutzgesetzes.

Tätigkeitsverbote

Folgenden Personen ist die berufliche Beschäftigung mit Lebensmitteln verboten, sofern sie mit den Lebensmitteln beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen mit diesen in Berührung kommen, oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind: Personen,

Lebensmittel

Lebensmittel im Sinne des § 42 Infektionsschutzgesetz sind:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Belehrung als Voraussetzung

Erforderlich für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene.

Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig.

Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit nach § 42 Infektionsschutzgesetz nicht älter als drei Monate sein. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle zwei Jahre belehren. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden.

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig und kostet in Berlin beispielsweise 20 € für eine Gruppenbelehrung und 36 € für eine Einzelbelehrung.[1] In Niedersachsen belaufen sich die Kosten einer Einzelbelehrung auf 26 € und für Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen, auf 0 € (das Zeugnis für Ehrenamtliche gilt nur in dieser einen Tätigkeit und ist nach Beendigung der Arbeit ungültig).

Deutsche Demokratische Republik

Gesundheitsausweis der DDR

In der DDR galten ähnliche Standards zur seuchenhygienischen Überwachung und allgemein-hygienischen Kontrollen aller Personen, die im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln oder der öffentlichen Speisenzubereitung tätig waren.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Information von Bezirksamt Berlin-Mitte - Lebensmittelpersonalberatung