Getrenntleben

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Getrenntleben umschreibt die Situation im Eherecht, in der ein Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft, mensa et toro lateinisch für Tisch und Bett, mehr bildet und die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Neben dem objektiven Rechtsmerkmal der räumlichen und dinglichen Trennung muss ein subjektives hinzukommen, das sich im nach außen hin dokumentierten Wunsch mindestens eines Ehepartners äußert, mit dem anderen nicht mehr zusammenleben zu wollen.

Deutsches Recht

Im deutschen Eherecht wird diese Situation in § 1567 BGB definiert. Steuerlich kann der Beginn der Trennung durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr und Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr auf der Steuerkarte dokumentiert werden. Hierzu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.

Im Falle des Getrenntlebens kann es zu einer Wohnungszuweisung kommen, die auf Grund eines Antrags vor dem Familiengericht verhandelt wird.

Siehe auch: Scheidung