Heimbeirat

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Der Heimbeirat ist ein Gremium, durch das die Bewohner eines Heimes für alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen in Angelegenheiten des Heimbetriebs mitwirken.

Mitwirkung und Mitbestimmung

In einigen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) kann der Heimbeirat in ausgewählten Aufgabenbereichen sogar mitbestimmen. Es handelt sich dabei um eine kollektive Vertretung der Heimbewohner. Das Mitwirkungsrecht dieser Bewohnervertretung ist mehr als ein bloßes Mitspracherecht. Mitwirkung beinhaltet ein Mitsprache-, Informations- und Erörterungsrecht und besteht vor allem in Fragen der Unterkunft, der Betreuung, der Aufenthaltsbedingungen, der Heimordnung, der Verpflegung und der Freizeitgestaltung. Das bedeutet, dass die Bewohnervertretung in allen die Mitwirkung betreffenden Aufgabengebieten vor Entscheidungen des Leistungserbringers (Heimleitung oder Träger) zu informieren sind. Hinsichtlich der Bereiche, die in einigen Ländern sogar der stärkeren Mitbestimmung unterliegen, sind Stellungnahmen des Beirats zwingend in die Entscheidung des Leistungserbringers im Rahmen der Abwägung einzubeziehen.

Wahl und Amtszeit

Der Heimbeirat wird von den Bewohnern des Heimes für eine Amtszeit von in der Regel 2 Jahren auf der Grundlage der die das Heimrecht regelnden Landesgesetze gewählt. In Einrichtungen der Eingliederungshilfe beträgt die Amtszeit 4 Jahre. Das Heimrecht fällt in Deutschland seit dem 1. September 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.[1] Viele Länder haben die früher bundeseinheitliche Bezeichnung Heimbeirat durch andere Bezeichnungen ersetzt.

Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zumeist durch ein Gremium, das von Angehörigen der Bewohner gebildet wird, oder durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen.

Aufgaben des Beirats

Die von den Bewohnern eines Heims gewählte Bewohnervertretung hat zahlreiche Aufgaben, die sich aus den Regelungen der einzelnen Landesheimgesetze ergeben. In der Regel finden sich die allgemeinen sowie konkret genannten Aufgaben und Mitwirkungsbefugnisse in den jeweiligen Landesheimgesetzen sowie den Durchführungsverordnungen (in Bayern Ausführungsverordnung) zur Mitwirkung. In Ländern, die noch keine Durchführungsverordnung zur Mitwirkung erlassen haben, gilt die vormalige Heimmitwirkungsverordnung zum vormaligen Bundes-Heimgesetz weiter. Die Bewohnervertretung hat regelmäßig allgemein die Aufgabe

  • Maßnahmen zu beantragen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen,
  • Beschwerden und Anregungen weiterzugeben und zu verhandeln,
  • neuen Bewohnerinnen und Bewohnern zu helfen, sich einzuleben.
  • vor Ende der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten,
  • mindestens einmal jährlich eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort Bericht über die eigene Tätigkeit abzugeben,
  • bei Maßnahmen zu Förderung der Qualität der Betreuung mitzuwirken,
  • bei Maßnahmen mitzuarbeiten, die der Förderung der Selbstbestimmung der Bewohner dienen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.

Hinsichtlich der konkreten Aufgaben finden sich in den Durchführungsverordnungen der Länder zur Mitwirkung Aufgabenkataloge, die durchaus unterschiedliche Regelungsinhalte haben. Es ist daher immer das jeweilige Landesheimgesetz nebst Durchführungsverordnung anzuwenden.[2] Regelmäßig umfasst die Mitwirkung jedoch folgende Befugnisse:

  • Änderung der Kostensätze,
  • Formulierung und Änderung der Musterverträge
  • Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung
  • Aufstellung und Änderung der Hausordnung,
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen,
  • wesentliche Veränderungen des Angebots,
  • Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,
  • umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
  • Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die der Bewohnervertretung neben der Mitwirkung auch Mitbestimmungsbefugnisse aufgegeben haben, unterliegen der Mitbestimmung regelmäßig

  • die Grundsätze der Aufstellung der Verpflegungsplanung,
  • die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,
  • die Gestaltung der Hausordnung.


Land Mitwirkungsorgan Rechtliche Grundlage
Baden-Württemberg Heimbeirat § 5 Heimgesetz für Baden-Württemberg[3]
Bayern Bewohnervertretung Artikel 9 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz[4]
Berlin Bewohnerbeirat § 9 Wohnteilhabegesetz[5]
Brandenburg Bewohnerschaftsrat § 16 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz[6]
Bremen Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung § 10 Bremisches Wohn- und Betreuungswohngesetz[7]
Hamburg Wohnbeirat § 13 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz[8]
Hessen Einrichtungsbeirat § 6 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen[9]
Mecklenburg-Vorpommern Bewohnervertretung § 7 Einrichtungenqualitätsgesetz[10]
Niedersachsen Bewohnervertretung § 4 Niedersächsisches Heimgesetz[11]
Nordrhein-Westfalen Beirat § 6 Wohn- und Teilhabegesetz[12]
Rheinland-Pfalz Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner § 9 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe[13]
Saarland Bewohnervertretung § 9 Landesheimgesetz Saarland[14]
Sachsen Bewohnervertretung § 8 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz[15]
Sachsen-Anhalt Bewohnerbeirat § 9 Wohn- und Teilhabegesetz[16]
Schleswig-Holstein Beirat § 16 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz[17]
Thüringen Bewohnerbeirat § 7 Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe[18]

Literatur

  • Dickmann, Frank (Hrsg.): Heimrecht. Kommentar. 11., völlig neu bearbeitete Auflage des Kommentars Kunz/Butz/Wiedemann zum Heimgesetz. Beck-Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-65369-8.

Einzelnachweise

  1. Durch die entsprechende Änderung des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 7 GG durch die so genannte Föderalismusreform; Gesetz vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034
  2. Aktuelle Sammlung der Landesheimgesetze und zugehörigen Verordnungen.
  3. Heimgesetz für Baden-Württemberg vom 31. Mai 2014
  4. Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz − PfleWoqG)
  5. Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz - WTG) vom 3. Juni 2010 (GVBl. Seite 285)
  6. Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg vom 8. Juli 2009 (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz- BbgPBWoG; PDF; 403 kB)
  7. Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 21. Oktober 2010
  8. Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG vom 15. Dezember 2009 (Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG; PDF; 784 kB)
  9. Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
  10. Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe - Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V) vom 17. Mai 2010, GVOBl. M-V Nr. 9 vom 28. Mai 2010 S. 241
  11. Niedersächsisches Heimgesetz vom 29. Juni 2011, Nds. GVBl. 2011, 196
  12. Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014
  13. Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. September 2009 (Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe - LWTG)
  14. Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS) vom 6. Mai 2009
  15. Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (Sächs. GVBl. S. 397)
  16. Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG LSA) vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA 2011, 136
  17. Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch vom 17. Juli 2009, GVOBL.2009, 402
  18. Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe (Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz - ThürWTG) in der Fassung vom 10. Juni 2014