Inkardination

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. April 2015 um 01:35 Uhr durch Winternacht (Diskussion | Beiträge) (typos). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Inkardination bezeichnet man die Aufnahme[1] eines römisch-katholischen Klerikers zu einer ihm übergeordneten Instanz innerhalb der Kirche und das daraus resultierende beiderseitige Rechtsverhältnis. Die Beendigung dessen bezeichnet man als Exkardination.

Inkardinationsfähige Instanzen sind nach dem CIC Diözesen oder andere Teilkirchen, Personalprälaturen, Ordensinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens und, mit besonderer Genehmigung, Säkularinstitute.

Die Inkardination verpflichtet einerseits den inkardinierten Kleriker zum Dienst in der jeweiligen Organisation der Kirche, andererseits die inkardinierende Organisation dazu, ihn in ihrem Dienst zu beschäftigen und existenziell abzusichern.

Eine Weihe kann nur erfolgen, wenn eine solche Instanz bereit ist, den zu Weihenden zu inkardinieren. Ein Inkardinationsverhältnis kann von einer auf eine andere Instanz übertragen werden, wenn etwa ein Diözesanpriester von einem Bistum in ein anderes wechselt, ein Diözesanpriester in eine Ordensgemeinschaft eintritt oder ein Ordenspriester seinen Orden verlässt und Diözesanpriester wird. Die Inkardination kann auch durch Laisierung, freiwillig oder als Kirchenstrafe, beendet werden.

Einzelnachweise

  1. Dtv-Brockhaus, 1986, Eintrag zu Inkardination.