Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

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Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist in der Schweiz ein Konkordat zwischen Kantonen, welches Baubegriffe und Messweisen vereinheitlicht. Die Harmonisierung soll das Bau- und Planungsrecht für die Schweizer Wirtschaft und Bevölkerung vereinfachen.

Ausgangslage

Das Baurecht ist in der Schweiz sowohl kantonal als auch kommunal geregelt. Es finden sich über 140.000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Bau- und Planungswesen. So wurde bis dahin die Gebäudehöhe 26 Mal unterschiedlich definiert. Um diesem Regelungswirrwarr ein Ende zu setzen lancierte die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) 2005 die IVHB. In Kraft getreten ist diese anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. November 2010.[1] Für den Vollzug der IVHB ist das „Interkantonale Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe“ (IOHB) verantwortlich. Das IOHB besteht, aus den Konkordatskantonen, welche gleichzeitig Mitglieder der BPUK sind.

Baubegriffe

Das Konkordat umschreibt 30 formelle Baubegriffe und Messweisen einheitlich, dazu zählen:[2]

  • Terrain (Massgebendes Terrain)
  • Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten)
  • Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rückspringende Gebäudeteile)
  • Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäudebreite)
  • Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe)
  • Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse)
  • Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Baulinien, Baubereich)
  • Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer)

Durch die IVHB erfolgt ausschliesslich eine formelle Harmonisierung: Begriffe und Messweisen werden definiert, ohne jedoch die genauen Masse festzulegen. Zum Beispiel die Frage wie hoch ein Haus effektiv gebaut wird, bestimmen die Kantone bzw. Gemeinden auch zukünftig selber. Die entsprechenden Regeln der IVHB gelten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Beitrittskantonen ins kantonale bzw. kommunale Recht umgesetzt werden.[3]

Beitritte

Folgende Kantone sind dem Konkordat bis 2015 beigetreten: AG, BE, BL, FR, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG.

Das Zürcher Kantonsparlament lehnte 2015 einen Beitritt zum Konkordat ab.[4][5]

Bundesbauharmonisierungsgesetz

Von Parlamentariern aus unterschiedlichen Parteien gibt es Vorstösse für ein Bundesbauharmonisierungsgesetz.[6] Mit einer solchen Bundesregelung müssten die Kantone einen Eingriff in ihre traditionelle verfassungsmässige Kompetenz, das Baurecht, hinnehmen. Der Erlass eines Bundesbauharmonisierungsgesetzes würde eine Verfassungsänderung erfordern.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx
  2. http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Konkordat_und_Botschaft_d/Begriffe_und_Messweisen_Anhang_I.sflb.ashx
  3. http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx
  4. Zürcher Kantonsrat lehnt Harmonisierung der Baubegriffe ab | VLP-ASPAN. In: www.vlp-aspan.ch. Abgerufen am 8. Januar 2016.
  5. Regierungsrat des Kantons Zürich, Antrag vom 29. Januar 2014, dass der Kanton Zürich dem Konkordat beitrete.
  6. http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20154035 oder http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20083524