International Certificate of Competence
Das International Certificate of Competence (ICC), richtig: International Certificate for Operators of Pleasure Craft (ICC) ist ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer.
Es fällt unter die Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt für die Wirtschaftskommission Europa der Vereinten Nationen. Ziel der Einführung des ICC war es, Inhabern von nationalen Sportbootführerscheinen zu erleichtern, ihre Kompetenz international einfach nachzuweisen.[1] Die Ausweise werden von den einzelnen Staaten nach deren eigenen Regeln ausgestellt. Die Resolution gibt jedoch Mindestvorgaben vor, die ein Kandidat erfüllen muss, um einen entsprechenden Ausweis zu beantragen. Die Kandidaten müssen sich einer Prüfung unterziehen, in der Kenntnisse in Schiffsführung, Seerecht, Seeverkehrsrecht, Navigation, Meteorologie und Notsituationen abgefragt werden. Dies ist in der Regel in einer praktischen und einer theoretischen Prüfung nachzuweisen.
ICC international
Die folgenden UNECE-Mitgliedsstaaten haben bis heute die Resolution Nr. 40 unterzeichnet und erkennen offiziell das ICC als Befähigungsnachweis zum Führen von Sportbooten auf Binnen- oder Küstengewässern an:
Belgien[2], Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich[3], Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz[4], Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland.
Deutschland
Das ICC ist in Deutschland in folgenden amtlichen Sportbootführerscheinen und Sportschifferscheinen enthalten:
- SBF Binnen - Sportbootführerschein Binnen
- SBF See - Sportbootführerschein See
- SKS - Sportküstenschifferschein
- SSS - Sportseeschifferschein
- SHS - Sporthochseeschifferschein
Schweiz
In der Schweiz wird das ICC auf Grundlage des Binnenausweises vom Schifffahrts- oder Strassenverkehrsamt des Wohnkantons ausgestellt, ist jedoch gemäss Art. 90 der Binnenschifffahrts-Verordnung nur für Binnengewässer gültig und nicht für die Küstenfahrt.[5]
Der Eintrag „C“ (Küstengewässer) kann vorgenommen werden, wenn der Antragsteller einen Schweizer Hochseeausweis nach der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung, SR 747.321.71) vorweisen kann.
Der Hochseeausweis ist vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel autorisiert, wird jedoch von den von ihm beauftragten Prüfungsstellen ausgestellt.[6]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Informationen zum ICC der Royal Yachting Association (RYA)
- ↑ Informationen für Sportbootfahrer in Belgien (PDF; 1,4 MB)
- ↑ Informationen zum ICC in Frankreich
- ↑ Informationen zum ICC in der Schweiz
- ↑ Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern. Schweizerische Eidgenossenschaft, 15. Februar 2014, abgerufen am 18. Dezember 2015.
- ↑ Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA. Schweizer Eidgenossenschaft, abgerufen am 18. Dezember 2015.