Kernbereich privater Lebensgestaltung

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Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist nach deutschem Recht der Teil der Intim- und Privatsphäre eines Menschen, der gegen staatliche Eingriffe absolut geschützt ist.

Der Gedanke, dass eine Sphäre der Freiheit existiert, in die der Staat unter keinen Umständen eindringen darf, wurde 1957 erstmals vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Elfes-Urteil ausgesprochen. Das Gericht urteilte damals, dass „ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der ‚verfassungsmäßigen Ordnung’ sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.“[1] Im deutschen Recht ist die Existenz dieses Kernbereichs heute allgemein anerkannt.

Ob ein Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] unter anderem davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Zudem ist von Bedeutung, ob der Betroffene den Sachverhalt geheimhalten will oder nicht.

Wenn ein Sachverhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehört, so dürfen der Staat und seine Organe in diesen Bereich unter keinen Umständen eingreifen. Dies gilt auch dann, wenn überwiegende Interessen anderer Menschen oder der Allgemeinheit auf dem Spiel stehen. Informationen, die durch eine Verletzung des Kernbereichs erlangt worden sind, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einzelfälle

Das gesprochene Wort kann je nach Inhalt des Gesprächs oder Selbstgesprächs vom Kernbereich privater Lebensgestaltung umfasst werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.[3] Dies ist beispielsweise bei der Telekommunikationsüberwachung und bei der akustischen Wohnraumüberwachung zu beachten.

In einem informationstechnischen System gespeicherte Dateien können je nach Inhalt dem Kernbereich unterfallen. Dies hat Bedeutung für die so genannte Online-Durchsuchung, bei der die Festplatte eines PCs heimlich kopiert und gesichtet wird.

[Bearbeiten] Quellen

  1. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1957, 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 41.
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 1989, 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367-383.
  3. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 1973, 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238-251.

[Bearbeiten] Literatur

  • Manfred Baldus: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung - absolut geschützt, aber abwägungsoffen. In: JZ 2008, S. 218-227.
  • Michael Lindemann: Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung im Strafverfahren. In: Juristische Rundschau 2006, S. 191-198 .
  • Maximilian Warntjen: Heimliche Zwangsmaßnahmen und der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Nomos. 1. Auflage 2007. ISBN 978-3832927592.

[Bearbeiten] Weblinks

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