Klostertod
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Der Klostertod ist eine juristische Konstruktion des Mittelalters. Eine lebende Person wurde bei Eintritt in einen Nonnen- oder Mönchsorden für die weltliche Rechtsprechung für tot erklärt und verlor die Rechtsfähigkeit. Ihre Besitztümer gingen an die Erben über, ein erneuter Erwerb von Vermögen war nicht möglich. Hintergrund war die von den weltlichen Herrschern nicht erwünschte Anhäufung von Eigentum in Klöstern.
Aus den Glossen zum Sachsenspiegel wurde der Klostertod noch 1794 in das Allgemeine Landrecht (ALR) in Preußen (II 11 §§ 1199 ff.) übernommen. Die gesetzgeberische Intention entfiel weitgehend 1803 mit der Aufhebung vieler Klöster durch den Reichsdeputationshauptschluss. In den modernen europäischen Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts ist der Klostertod nicht mehr enthalten.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Heinz Barta: Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Kap. 4 A. Die natürliche Person
- PrALR II 11 Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften
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