Medizinphysiker

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Medizinphysiker (auch Medizinphysik-Experte oder MPE) ist ein Beruf der angewandten Physik, der mit Aufgaben der Medizinischen Physik befasst ist.

In Deutschland ist der Begriff des Medizinphysik-Experten in der Strahlenschutzverordnung [1] und in den entsprechenden Richtlinien zur Strahlenschutzverordnung [2] und Röntgenverordnung[3] im Wesentlichen definiert über ein abgeschlossenes Hochschulstudium naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung mit Weiterbildung in Medizinischer Physik.

Weiterbildung zum Medizinphysik-Experten

Sachkunde

Die Weiterbildung zum Medizinphysik-Experten dauert in Deutschland zwei Jahre, in denen ein Physiker unter Anleitung eines fachkundigen Medizinphysik-Experten tätig sein muss.[4][5] Fachgebiete für den Medizinphysik-Experten sind nach Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung Strahlentherapie, Nuklearmedizin und Radiologie. Die Tätigkeit wird mit einem Sachkundezeugnis belegt.[6][7]

Fachkunde

Der Erwerb der Fachkunde als Medizinphysiker setzt sich zusammen aus besonderen Strahlenschutzkursen, die von Weiterbildungsträgern entsprechend den Richtlinienanforderungen[8][9] angeboten werden, und der Sachkunde-Zeit. Danach kann die Fachkunde im Strahlenschutz beantragt werden. Dies geschieht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesbehörde: z. B. Regierungspräsidium, Landesamt für Umwelt, Arbeitsschutz o. ä.). Die Fachkunde ist alle fünf Jahre mit einem zwölfstündigen staatlich zugelassenen Kurs aufzufrischen.

Tätigkeit

Mit dieser Fachkunde kann der Medizinphysiker in zum Strahlenschutzbeauftragten für den physikalisch-technischen Bereich bestellt werden, wo er z.B. für den betriebssicheren Zustand besonders im Hinblick auf die richtige Strahlendosis von Bestrahlungsgeräten und dergleichen zuständig ist. Der Medizinphysiker berechnet als Partner des Arztes für diesen die Bestrahlungspläne in der Strahlentherapie; Der Arzt muss diese Pläne vor der Anwendung am Patienten gegenprüfen. Zudem ist er für die innerbetriebliche Prüfung der Bestrahlungsgeräte verantwortlich und gibt diese für den Therapiebetrieb frei oder legt diese bei Mängeln still. Die Aufgaben des Medizinphysikers sind in den Richtlinien definiert.[10][11]

Es gibt den Medizinphysiker in einer weniger stark reglementierten Form aber auch als Ausbildungsgang Audiologie oder Lasermedizin.

Studium

Ein alleiniges Fernstudium vermittelt die Sachkunde-Zeit nicht, enthält aber häufig die für die Fachkunde nötigen Kurse. Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden von verschiedenen Universitäten und anderen Hochschulen angeboten.

Fachanerkennung und staatliche Anerkennung als Medizinphysiker

Die Fachanerkennung als Medizinphysiker der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Physik ist optional und setzt 3 Jahre fachlicher Berufstätigkeit voraus und eine Weiterbildung von etwa 360 Unterrichtsstunden[12]. Es gibt Bestrebungen, aus Gründen eines besseren Ausbildungsniveaus, zum Patientenschutz und im Rahmen der Harmonisierung mit EU-Bestimmungen, in Deutschland ein sogenanntes Medizinphysiker-Gesetz zu verabschieden. Die Strahlenschutzkommission hat bereits 1998 die staatliche Anerkennung der Weiterbildung zum Medizinphysiker empfohlen[13]. Derzeit ist nur im Land Berlin die Berufsbezeichnung Medizinphysiker geschützt.

Einzelnachweise

  1. Strahlenschutzverordnung., Änderung vom 4. Oktober 2011, §3, Absatz 2 Nummer 21
  2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Strahlenschutz in der Medizin., 30. November 2011, Absatz 3.1.3
  3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.):Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin, 22. Dezember 2005 Absatz 4.1
  4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Strahlenschutz in der Medizin., 30. November 2011, Anlage A2 1
  5. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.):Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin, 22. Dezember 2005 Absatz 4.6.1
  6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Strahlenschutz in der Medizin., 30. November 2011, Anlage A2 1.2
  7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.):Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin, 22. Dezember 2005 Anlage 13
  8. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Strahlenschutz in der Medizin., 30. November 2011, Anlage A3 2.1 und 2.2
  9. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.):Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin, 22. Dezember 2005, Anlage 1, 4 und 5
  10. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Strahlenschutz in der Medizin., 30. November 2011, Anlage A2 2
  11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.):Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin, 22. Dezember 2005 Absatz 3.2
  12. Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik (Hrsg.):Weiter- und Fortbildungsordnung. 1.Jan. 2003, Novellierung 23. Sept. 2004
  13. Strahlenschutzkommission (Hrsg.): Aus- und Weiterbildung zum Medizinphysiker. Bundesanzeiger Nr. 38, 25. Feb. 1998

Weblinks