Mindestanforderungen an das Risikomanagement (VA)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. September 2016 um 15:03 Uhr durch Forevermore (Diskussion | Beiträge) (HC: Ergänze Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert)). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk (VA)) sind die verbindliche Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Versicherungsunternehmen. Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, in dem die BaFin Stellungnahmen eingeholt hatte, wurde am 22. Januar 2009 im Rahmen des Rundschreibens 3/2009 die Endfassung der MaRisk veröffentlicht.

Basisdaten
Titel: Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)
Abkürzung: MaRisk (VA)
Art: Verwaltungsanweisung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Erlassen am: 22. Januar 2009
Inkrafttreten am:
Außerkrafttreten: 1. Januar 2016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die MaRisk (VA) konkretisieren die § 64a und § 104s des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die MaRisk (VA) wurde zum 1. Januar 2016 aufgehoben und durch die Umsetzung der Solvency II Rahmenrichtlinie in die nationale Gesetzgebung ersetzt. Die neuen Vorgaben sind in den §§ 23 – 32 Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Weblinks

Einzelnachweise