Mindestanforderungen an das Risikomanagement (VA)
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk (VA)) sind die verbindliche Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Versicherungsunternehmen. Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens, in dem die BaFin Stellungnahmen eingeholt hatte, wurde am 22. Januar 2009 im Rahmen des Rundschreibens 3/2009 die Endfassung der MaRisk veröffentlicht.
Basisdaten | |
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Titel: | Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) |
Abkürzung: | MaRisk (VA) |
Art: | Verwaltungsanweisung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 22. Januar 2009 |
Inkrafttreten am: | |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2016 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die MaRisk (VA) konkretisieren die § 64a und § 104s des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die MaRisk (VA) wurde zum 1. Januar 2016 aufgehoben und durch die Umsetzung der Solvency II Rahmenrichtlinie in die nationale Gesetzgebung ersetzt. Die neuen Vorgaben sind in den §§ 23 – 32 Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.
Weblinks
- Rundschreiben 3/2009 der BaFin zu den MaRisk (VA) für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Einzelnachweise