minima non curat praetor
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Der Satz „minima non curat praetor“ (auch: „de minimis non curat praetor“, dt. „um Kleinigkeiten kümmert sich der Prätor nicht“ oder auch „de minimis non curat lex“, dt. „um Geringfügigkeiten kümmert sich das Gesetz nicht“) stammt aus dem römischen Recht. Er besagt, dass geringfügige Rechtsverstöße vom Strafrichter (dem Praetor) nicht geahndet wurden.
Er findet sich im deutschen Recht im Strafprozessrecht wieder, das in § 153 Strafprozessordnung (StPO) vorsieht, dass Ermittlungsverfahren und gerichtliche Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können, ohne dass eine Sanktion gegen den Täter oder die Täterin verhängt wird. Auch im materiellen Strafrecht taucht der Satz als Argument mitunter auf, etwa im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit einer Nötigung, § 240 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).
Weiter wird der Grundsatz zum Beispiel im Strahlenschutzrecht angewendet bei der Festlegung von Freigrenzen und Freigabegrenzwerten („de-minimis-Konzept“).
[Bearbeiten] Siehe auch
- Latein im Recht
- die De-minimis-Beihilfe der Europäischen Union
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