Moratorium

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Moratorium (lat. mora, der „Verzug“) bezeichnet allgemein die Übereinkunft, eine bestimmte Sache aufzuschieben oder vorläufig zu unterlassen. Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie Aufschub, Verzögerung (lat. morari: „verzögern, aufschieben“). Es bezeichnet

  • bei strittigen Projekten (Flughafenbau, Flussbegradigungen etc.) eine von beiden Seiten getragene Verzögerung und meist das Einsetzen einer Kommission, um Kompromisse zu finden, damit die Kontrahenten zufrieden sind;
  • in der internationalen Finanzpolitik die Regelung stark verschuldeten Ländern, die sich im Krisen-, Katastrophen- oder Kriegszustand befinden, ihre Schulden zu stunden;
  • in der soziologischen Lebenslaufforschung und in der Entwicklungs- und Sozialpsychologie als „psychosoziales Moratorium“ den Aufschub vor dem endgültigen Schritt ins Leben eines Erwachsenen, den die Jugendphase bietet;
  • in der Wirtschaft bezeichnet er eine Zahlungseinstellung: Moratorium (Wirtschaft)

[Bearbeiten] Beispiele für Moratorien

Quellenangaben
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  • Am 26. April 2007 erließ Wladimir Putin ein Moratorium zur Aussetzung des KSE-Vertrages als Reaktion auf amerikanische Pläne, einen Raketenabwehrschild in Ost-Europa zu errichten, worin Putin einen Verstoß gegen den KSE-Vertrag sieht.
  • Als Folge des Irak-Kriegs wurde Anfang 2005 im Pariser Club über ein Schuldenmoratorium für den Irak debattiert. Der Club beschloss auch ein Schuldenmoratorium zugunsten der von der Flutkatastrophe im Dezember 2004 betroffenen asiatischen Länder.
  • Ende 2004 lief in Deutschland ein Preismoratorium zwischen Pharmaindustrie und Krankenkassen ab, das die Erhöhung der Medikamentenpreise regelt, bzw. für zwei Jahre eine Preiserhöhung vermeiden sollte. [1]
  • In Deutschland regelte Art. 233 § 2a EGBGB als Moratorium einen bis Ende 1994 begrenzten Besitzschutz an bebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet.
  • In der EU galt bis März 2004 ein Moratorium zur Zulassung von genetisch veränderten Organismen für den kommerziellen Anbau und Handel.
  • Die Internationale Walfangkommission IWC setzt das Walfang-Moratorium durch.
  • Der Gouverneur des US-Bundesstaats Illinois George Ryan hat am 31. Januar 2000 für seinen Bundesstaat das Aussetzen der Vollstreckung der Todesstrafe beschlossen.
  • Am 1. Oktober 2000 wurde die weitere Erkundung des als Endlager für atomaren Restmüll vorgesehenen Salzstockes Gorleben für einen Zeitraum von mindestens 3 bis 10 Jahren durch ein Moratorium zwischen Bundesumweltministerium und Betreibergesellschaft eingestellt.
  • 2006 wurde ein zweijähriges Moratorium für brasilianisches Soja unterzeichnet, welches von Feldern stammt, die durch Brandrodung des Regenwalds des Amazonasbeckens entstanden sind. Es wurde von fünf führenden Agrarfirmen und Sojahändlern nach langen Verhandlungen mit Greenpeace und aufgrund von Druck seitens diverser Abnehmern (unter anderem McDonald's, Marks&Spencer, El Corte Ingles, Ritter-Sport, Tegut, Alpro) vereinbart. Greenpeace-Deutschland
  • durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003 S. 660, wurde durch Einfügung des Abs. 2a in § 37 KStG die KSt-Minderung aufgrund von offenen Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, auf 0 € begrenzt (sog. Körperschaftsteuer-Moratorium). Offene Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt sind, führen zu einer KSt-Minderung in Höhe von 1/6 der Ausschüttung, höchstens 1/14 des KSt-Guthabens mit Stand vom 31. Dezember 2005 (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG). Mit Änderung des KStG i.d.F.des SEStEG vom 7. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 4) wurde die bisherige Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und durch einen Auszahlungsanspruch in Höhe des KSt-Guthabens vom 31. Dezember 2006 ersetzt. Der Anspruch wird in 10 gleichen Raten getilgt und von der Finanzbehörde ohne weiteren Antrag in den Jahren 2008 bis 2017 - und zwar grundsätzlich am 30. September eines Jahres - ausgezahlt. Aus dieser Regelung ergibt sich ein erneutes Moratorium von mindestens einem Jahr. Der Auszahlungsanspruch wird nicht verzinst und ist erstmals in der Handels- und Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft zum 31. Dezember 2006 mit dem Barwert als Forderung unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.
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