Nebenkosten

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Nebenkosten sind grundsätzlich jene Kosten, die neben einer Hauptlast entstehen. Sie können etwa einem anderen Nachweis unterliegen oder nicht bei weiterführenden Ansätzen berücksichtigt werden. Der Begriff der Nebenkosten hat in den unterschiedlichen Bereichen und dort wiederum teils je nach der Sicht des Verwenders oder gesetzlicher Regelungen eine andere Bedeutung.

Mietrecht

Hier werden vornehmlich nach der Betriebskostenverordnung die umlagefähigen Betriebskosten von den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden. Bei vermieteten Wohnräumen können nur die Betriebskosten entsprechend der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

Wertermittlung

Bei der Wertermittlung von Immobilien können nach der Wertermittlungsverordnung die Betriebskosten den Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Maßstab ist hier die Minderung des Ertrags. Diese Sicht gilt in Deutschland nur, wenn eine Wertermittlung nach dem im Baugesetzbuch geschützten Begriff des Verkehrswertes erfolgt.

Baurecht

Da obiger Verkehrswert nur das fertige Gebäude zum Gegenstand hat, ist Grundlage der Kostenplanung in Deutschland die DIN 276, die in der Kostengruppe 7 die unterschiedlichen Baunebenkosten ausweist. Eine ihrer Untergruppen sind die Architekten- und Ingenieurleistungen, wobei die leistenden Architekten und Ingenieure nach HOAI diese Nebenkosten bei ihrer Honorarberechnung nicht berücksichtigen dürfen. Es entspricht der Vielschichtigkeit des Begriffes, wenn in einer Honorarberechnung wiederum Nebenkosten nach § 14 HOAI auftauchen, z. B. für Vervielfältigung und Reisen.

Kostenrechnung

In der Kostenrechnung wird der Begriff Nebenkosten teilweise verwendet, um Kosten zu bezeichnen, die von den Herstellkosten unterschieden werden; verbreiteter ist aber die Bezeichnung „fixe Kosten“; siehe auch Deckungsbeitrag.

Weblinks