Ortsgemeinde

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Ortsgemeinde steht für bestimmte Formen der Gemeinde.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist eine Ortsgemeinde eine Gemeinde, die zusammen mit anderen Ortsgemeinden zu einer Verbandsgemeinde gehört. Der Gesetzgeber will damit den allgemeinen Begriff „Gemeinde“ stärker von der „Verbandsgemeinde“ als einer besonderen Art der Verwaltungsgemeinschaft abheben. Im Gegensatz dazu gibt es die verbandsfreien Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören. Auch Städte können entweder Ortsgemeinde oder verbandsfrei sein.

Jede Ortsgemeinde (und verbandsangehörige Stadt) ist rechtlich selbständig und hat einen Ortsbürgermeister und einen Ortsgemeinderat. In anderen Bundesländern heißen die vergleichbaren Gebietskörperschaften nur „Gemeinde“.

Ortsgemeinden haben jedoch im Gegensatz zu verbandsfreien Gemeinden keine eigene Verwaltung. Die Verbandsgemeindeverwaltung führt gemäß § 68 Abs. 1 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und deren Auftrag. Sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden.

Mit der in Rheinland-Pfalz getroffenen Regelung konnte man bei der Gemeindereform der 1970er Jahre die Selbständigkeit der teils recht kleinen Gemeinden aufrechterhalten und dennoch durch die Einrichtung von Verbandsgemeinden die Kommunalverwaltung effizienter gestalten und insgesamt neu organisieren. In den meisten anderen Bundesländern mussten bei der Gemeindereform viele Gemeinden ihre Selbständigkeit aufgeben und wurden zu Ortsteilen bzw. Gemeinde- oder Stadtteilen von größeren Kommunen.

[Bearbeiten] Schweiz

Eidgenössisches Wappen
Gemeinde in der Schweiz

In der Schweiz kann der Begriff je nach Kanton eine unterschiedliche Bedeutung haben:

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich wird der Ausdruck synonym für Gemeinde verwendet, die Verwaltungseinheit Österreichs der Kommunalebene.

„Soweit […] von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.“

Art. 115 (1) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung, A. Gemeinden

[Bearbeiten] Siehe auch

Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Mitmachen
Drucken/exportieren
Werkzeuge
In anderen Sprachen