Parlamentsauflösung

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Eine Parlamentsauflösung bedeutet, dass das Parlament seine Arbeit beendet und ein neues Parlament gewählt wird. Dieses verfrühte Ende der Legislaturperiode führt in der Regel zu baldigen Neuwahlen.

Berechtigte zur Parlamentsauflösung

Parlamentsauflösung durch die Regierung

Historisch verfügte der Monarch über das alleinige Recht, das Parlament einzuberufen, zu vertagen oder aufzulösen. Dieses Recht war der Ausdruck der Stellung des Herrschers (Monarchisches Prinzip), aber auch ein Gedanke der Gewaltenteilung, da die Gewalten einander kontrollieren können sollen. Der Monarch konnte auf diese Weise das Volk befragen, ob es die Politik des Monarchen (der monarchischen Regierung) unterstützte. Allein schon die Drohung mit der Auflösung schüchterte die Abgeordneten oftmals genug ein, um doch noch Regierungsvorlagen zuzustimmen. Doch genauso gut war es möglich, dass eine Neuwahl die Opposition stärkte.

Mit der Herausbildung von Regierungen, gerade auch mit eigener Verantwortung, spielte die Regierung eine immer größer werdende Rolle bei der Auflösung, entweder de facto oder gar verfassungsmäßig. In manchen Republiken ist es der Staatspräsident, der über die Parlamentsauflösung entscheidet, zum Beispiel in Frankreich.

Parlamentsauflösung durch das Parlament

Ebenfalls weit verbreitet sind Selbstauflösungsrechte des jeweiligen Parlamentes. Ein Beispiel ist Neuseeland.

Parlamentsauflösung durch Volksentscheid

Eine dritte Variante ist die Abberufung eines Parlaments durch einen Volksentscheid. So kann in den Schweizer Kantonen Bern, Uri, Schaffhausen, Solothurn und Thurgau die Abberufung des Kantonsparlaments vor Ablauf der Legislaturperiode verlangt werden. In den deutschen Bundesländern sehen die Verfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine solche Möglichkeit vor. In der Weimarer Republik wurde 1932 der Oldenburgische Landtag auf diese Weise abberufen, eine entsprechende Abstimmung über den Preußischen Landtag scheiterte dagegen 1931.

Situation in einzelnen Ländern

Deutschland

In den meisten Ländern des Deutschen Bundes wurden gemäß § 13 der Deutschen Bundesakte landständische Verfassungen eingerichtet. Diese sahen die Auflösung des Parlamentes durch den Fürsten vor. In Deutschland regelte die Bismarcksche Reichsverfassung 1871, dass zu einer Auflösung der Reichstags ein Beschluss des Bundesrates und die Zustimmung des Kaisers notwendig sei. In der Praxis ging die Entscheidung vom Kanzler aus.

In der Weimarer Verfassung konnte der Reichspräsident den Reichstag gemäß Artikel 25 allein auflösen, wenn auch offiziell nur je einmal aus demselben Grund. Diese Einschränkung war in der Praxis unbedeutend. In der Weimarer Zeit wurde jeder Reichstag vorzeitig aufgelöst.

Bei der Gründung der Bundesrepublik 1948/1949 sah man die Weimarer Regelung als schädlich an, da die Parlamentsauflösung zu leicht gemacht worden sei. Darum darf sich der Bundestag nicht einfach selbst auflösen, noch darf dies allein der Bundespräsident oder die Regierung. Der Bundestag kann in zwei Fällen aufgelöst werden:

  • Scheitern der Kanzlerwahl (Art. 63 Abs. 4 GG): Der Bundestag wählt innerhalb von vierzehn Tagen keinen Bundeskanzler – weder den vom Bundespräsidenten vorgeschlagen noch einen von Bundestagsabgeordneten vorgeschlagenen Kandidaten – mit der Mehrheit seiner Mitglieder (sogenannte Kanzlermehrheit). In diesem Fall muss „unverzüglich“ ein weiterer Wahlgang erfolgen, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte diese „Kanzlermehrheit“, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
  • Scheitern der Vertrauensfrage (Art. 68 GG): Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

Der erste Fall ist noch nie eingetreten, da stets der vom Bundespräsidenten präsentierte Kanzlerkandidat mit absoluter Mehrheit gewählt wurde. Den zweiten Fall gab es in den Jahren 1972, 1983 und 2005 mit erfolgter Auflösung nach einer Vertrauensfrage. In der Praxis geht die Entscheidung zur Auflösung vom Kanzler aus; die den Kanzler unterstützenden Fraktionen sprechen ihm dann absprachegemäß nicht das Vertrauen aus, so dass die Auflösung ermöglicht wird. Die Opposition spricht dem Kanzler naturgemäß das Vertrauen erst recht nicht aus. Der Bundespräsident folgt dann normalerweise dem Wunsch von Kanzler und Parlamentsmehrheit und löst den Bundestag auf.

Niederlande

In den Niederlanden ist es die Regierung, die das Parlament auflöst (normalerweise die Zweite Kammer). Dabei ist der Monarch zwar offiziell Teil der Regierung, doch de facto ist es der Ministerpräsident, der über die Auflösung entscheidet, gemeinsam mit seinen Kabinettskollegen. Normalerweise dauert die Legislaturperiode vier Jahre, dies wurde allerdings noch bei keiner nach 1994 gewählten Zweiten Kammer erreicht.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich hat der Premierminister bis 2011 das Recht, den Monarchen jederzeit um eine vorzeitige Auflösung des Parlamentes zu bitten. Dies erlaubte der Regierung, die Wahl zu dem Zeitpunkt anzusetzen, der ihr am erfolgversprechendsten erscheint. Seitdem der Fixed-term Parliaments Act 2011 in Kraft getreten ist, dauert die Amtsperiode des Parlamentes grundsätzlich fünf Jahre. Vorgezogene Neuwahlen sind nur noch unter engen Bedingungen möglich. Einerseits besitzt das Unterhaus ein Selbstauflösungsrecht, allerdings muss ein der Antrag von zwei Drittel aller Mitglieder des Unterhauses (einschließlich unbesetzter Sitze) genehmigt werden. Zu vorgezogenen Neuwahlen kommt es andererseits auch wenn das Unterhaus der Regierung das Misstrauen ausspricht und nicht innerhalb von zwei Wochen einer neuen Regierung das Vertrauen ausgesprochen wird.