Personalhoheit

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Als Personalhoheit bezeichnet man die Herrschaftsmacht des Staates über seine Staatsangehörigen unabhängig von deren Aufenthaltsort [1]. Personalhoheit ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem Staatsvolk in Beziehung gesetzt wird. Demnach übt die Bundesrepublik Deutschland über alle deutschen Staatsangehörigen Staatsgewalt aus, d.h. die Bundesrepublik hat Hoheitsmacht über das deutsche Staatsvolk.

Die kommunale Personalhoheit wird in Deutschland von der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG garantiert und umfasst das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, eigenverantwortlich als Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Beamten, Angestellten und Arbeiter zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben einzustellen, zu befördern und zu entlassen. Dies gilt auch für das Personal zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten bzw. der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Sie ergibt sich aus den Staatsfundamentalnormen des Art. 20 GG einerseits und dem in Art. 28 GG niedergelegten Homogenitätsprinzip andererseits.

Die Kommunen haben bei ihrer Personalwirtschaft als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 GG, das geltende Beamtenrecht bzw. die Tarifverträge insbesondere den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), seit dem 1. Oktober 2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), zu beachten. In einigen Bundesländern gilt bei der Einstufung kommunaler Beamter in einzelne Besoldungsgruppen eine Stellenobergrenzenverordnung.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 27.

Literatur

  • Walter Maier, Grüne Reihe, Staats- und Verfassungsrecht, Erich Fleischer Verlag, Achim, ISBN 3-8168-1014-4.