Pflegefachassistent

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Pflegefachassistent (Abkürzung: PFA) ist ein Gesundheitsfachberuf in Österreich, der mit der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) 2016 eingeführt wurde.

Berufsbild und Tätigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Pflegefachassistenten beherrschen das Aufgabengebiet der Pflegeassistenz (PA), verfügen jedoch über mehr Kompetenzen und nehmen zusätzliche Aufgaben wahr. Sie erledigen unter anderem organisatorische Arbeiten und führen eigenverantwortlich Maßnahmen durch, die ihnen von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern oder Ärzten im Rahmen der Diagnostik und Therapie übertragen wurden, wirken beim Pflegeassessment mit und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten. Außerdem leiten sie Auszubildende der Pflegeassistenz in der praktischen Arbeit an.

Ihre Qualifikation berechtigt Pflegefachassistenten dazu, standardisierte Untersuchungen wie z. B.EKG, EEG und Lungenfunktionstests durchzuführen, Harnblasenkatheter (bei Frauen) oder Magensonden zu legen bzw. zu entfernen, bestimmte Infusionen anzuschließen bzw. abzunehmen und elektrisch betriebene Bewegungsschienen (nach vorgegebener Einstellung) einzusetzen.[1][2] Bei Notfällen müssen sie unverzüglich den Arzt anfordern und bestimmte lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen. Dazu gehören z. B. Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, das Verabreichen von Sauerstoff sowie ggf. Defibrillation.

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit September 2016 gibt es die zweijährige Ausbildung (Vollzeit) zur Pflegefachassistenz mit einem Umfang von insgesamt 3200 Stunden. Sie wird an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert. Zum Abschluss wird eine schriftliche Arbeit im Fachbereich verfasst. Nach mündlicher kommissioneller Prüfung wird das Diplom ausgehändigt, das zur Ausübung des Berufs berechtigt.

Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren 40 Stunden Fortbildung zu absolvieren.[3]

Rechtliche Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • §§ 83 und 83a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 2016
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV) StF: BGBl. II Nr. 301/2016[4]
    • Anlage 2: Ausbildung Pflegefachassistenz[5]
    • Anlage 5: Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz[6]
  • §§ 83 und 83a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 2016

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: Berufe A-Z (Memento des Originals vom 13. April 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sozialministerium.at; abgerufen am 12. April 2019
  2. AMS-Berufslexikon; abgerufen am 12. April 2019
  3. Arbeiterkammer Oberösterreich: Pflegefachassistenz; abgerufen am 12. April 2019
  4. Gesamte Rechtsvorschrift für Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung; 2016
  5. BGBl. II - Ausgegeben am 31. Oktober 2016 - Nr. 301, Anlage 2: Ausbildung Pflegefachassistenz
  6. Anlage 5: Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz