Postgesetz

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Postgesetze regeln, unter welchen Voraussetzungen Postunternehmen in einem Land betrieben werden dürfen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Basisdaten
Titel: Postgesetz
Abkürzung: PostG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 900-14
Datum des Gesetzes: 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1998
Letzte Änderung durch: Art. 272 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2443)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Dezember 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Postgesetz (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verfolgt die ordnungspolitische Konzeption, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die der Wirtschaft und den Verbrauchern den Zugang zu modernen, preiswerten und kundengerechten Postdienstleistungen eröffnen. Die Vorschrift des § 1 PostG weist dieser Leitvorstellung des Gesetzgebers normative Geltung zu. Durch Regulierung im Bereich des Postwesens sollen der Wettbewerb gefördert und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet werden.

Das Gesetz erreichte durch sein Inkrafttreten am 1. Januar 1998 aber noch keine vollständige Aufhebung der bestehenden Monopolrechte. Vielmehr wurden im Rahmen der durch die gemeinschaftsrechtlichen und der verfassungsrechtlichen Vorgaben eröffneten Möglichkeiten zunächst nur einzelne Teilbereiche für den Wettbewerb geöffnet. Der wesentliche Markt der Briefbeförderung wurde durch eine befristete Exklusivlizenz zugunsten der Deutschen Post AG vor Wettbewerb geschützt. Diese Lizenz wurde zum 31. Dezember 2007 ersatzlos aufgehoben.

[Bearbeiten] Österreich

Das österreichische Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997, PostG) vom 9. Jänner 1998 (BGBl. I Nr. 18/1998) verfolgt ähnliche Ziele. Laut Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie soll es gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.[1]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.bmvit.gv.at/telekommunikation/post/recht/aut/postg.html

[Bearbeiten] Weblinks

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