Provisionsabgabeverbot

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Das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen („Provisionsabgabeverbot“) ist eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie untersagt Anbietern und Vermittlern bestimmter Versicherungen, Versicherungsnehmer für den Abschluss eines Versicherungsproduktes zu vergüten. Mit Erlass des Provisionsabgabeverbots per Anordnung vom 14. August 1923 (VerAfP 1924, S. 22), novelliert durch Anordnung am 8. März 1934 für die Lebensversicherung und dann auch am 5. Juni 1934 für die Krankenversicherung hat das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung das Ziel verfolgt, einen Missstand für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden.

Versicherungsvermittlerverbände (bis auf den AfW) und Versicherungsgesellschaften argumentieren, dass der Missstand dadurch entsteht, dass Versicherungsvermittler durch Provisionsabgaben an Versicherungsnehmer veranlasst werden, immer höhere Provisionsforderungen zu stellen. Dies könnte zur Folge haben, dass das allgemeine Prämienniveau steigt. So würden Verbraucher benachteiligt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt, dass 2011 gegen das Provisionsabgabeverbot urteilte, sah dies anders:[1] Andere Versicherungsvermittler, insbesondere digitale Geschäftsmodelle wie moneymeets.com und clark.de stützen sich auf diese Argumentation und argumentieren, dass der Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher verzerrt wird, wenn Preise (Provisionen) festgeschrieben sind. Um diese Frage gibt es immer wieder Streit zwischen Versicherungsmaklern, die Provisionen zurückgeben und denen, die das Provisionsabgabeverbot bewahren möchten. Zuletzt urteilte das Landgericht Köln am 14.10.2015 Az. 84 O 65/15 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen dem Versicherungsmakler zu Lasten Maklers Banditt zu Gunsten des Internetmaklers moneymeets.com, dass es rechtmäßig sei, Provisionen an Kunden zurückzugeben und bezog sich dabei auf das Urteil des VG Frankfurt.[2]

Für die Schadenversicherung ist die rechtliche Grundlage bis Juli 2017 die Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung[3] aus 1982. Diese umfasst auch die Kredit- und Kautionsversicherung, Unfall- sowie die Rechtsschutzversicherung. Die Anordnungen aus dem Jahr 1934 sind bis zur Aufhebung am 1. Juli 2017[4] rechtswirksam und gelten als Bundesrecht bis zur Aufhebung fort. § 81 Abs. 3 VAG ermächtigte das Bundesministerium für Finanzen, entsprechende Regelungen durch eine Verordnung ohne Zustimmung durch den Bundesrat festzuschreiben. Davon hat das Bundesfinanzministerium durch die Aufhebung der Verordnungen am 23. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 Gebrauch gemacht.[4] Das 2016 neu gefasste VAG erhält eine identische Verordnungsermächtigung in § 298 Abs. 4, so dass bis Juli 2017 eine erneuerte Verordnung erlassen werden kann.

Diese Bestimmungen findet sich in den europäischen Nachbarländern nicht. Die Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 17. November 1993 (VerBAV 1994 S. 81 ff.) bestätigt.[5] Das VG Frankfurt kam in einem späteren Urteil (2011) allerdings zu der Auffassung dass das Provisionsabgabeverbot grundgesetzwidrig ist : Am 24. Oktober 2011 wurde das Provisonsabgabeverbot vom Verwaltungsgericht Frankfurt in einem rechtskräftigen Urteil in einem Einzelfall für zu unbestimmt erklärt.[6] Nach diesem Urteil hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zunächst Sprungrevision eingelegt, diese aber dann am 29. Februar 2012 zurückgezogen, so dass das Urteil rechtskräftig wurde. Zum Hintergrund der Klage: Ein Finanzvermittler aus dem Großraum Stuttgart wollte bei Versicherungen Rabatte auf Abschlusskosten gewähren, was ihm untersagt wurde. Deswegen hat der Finanzvermittler mit der Klage den Stein ins Rollen gebracht und die Vorschrift in Frage gestellt.

Mögliche Sanktionen

Ein Verstoß gegen diese Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit ist gemäß (§ 36 OWiG in Verbindung mit § 145a VAG) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Relevanz für den Verbraucher

Das unscheinbar wirkende Provisionsabgabeverbot bedeutet de facto, dass – anders als in den meisten anderen Branchen – auf die Vertriebsspanne zum Verbraucher keine Rabatte gewährt werden dürfen. Es schränkt damit ein wesentliches Element des freien Wettbewerbs ein und schützt Produktmargen auf Anbieter- und Vermittlerseite.

Hintergrund

Provisionen im Versicherungsvertrieb

Ein Vermittler einer Versicherung, wie z. B. ein Versicherungsmakler nach § 34d GewO, erhält von der Versicherung üblicherweise eine Provision für seine Tätigkeit als Vermittler. Diese Provision kann beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen oder Krankenvollversicherungen einmalig mehrere Tausend Euro betragen.[7]

Bei Sachversicherungen wird die Provision je nach Gesellschaft in Form einer erhöhten Abschlussprämie und/oder jährlich als Prozentsatz des Beitrags bezahlt.

Historie der Verordnung

Das Provisionsabgabeverbot betreffend Lebensversicherungen basiert ursprünglich auf einer Anordnung des BaFin-Vorgängers Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung vom 14. August 1923. Die Rechtsgrundlage war zuvor mit einer am 26. Juli 1923 veröffentlichten Verordnungsermächtigung im Versicherungsaufsichtsgesetz (damals § 64 Abs. 2 VAG, heute § 298 Abs. 4 VAG) geschaffen worden (Reichsgesetzblatt 1923, Teil I, S. 684 f.). Begründet war das Verbot damit, dass es zu einer Ungleichbehandlung von Versicherungsnehmern kommt, wenn einzelnen Kunden Sondervergütungen auf Kosten der übrigen Versicherungsnehmer gewährt werden. Denn angenommen wurde, dass vermehrte Provisionsabgaben infolge der dann resultierenden Provisionstreiberei Versicherungsprodukte insgesamt unnötig verteuern würden.

Kritik am Provisionsabgabeverbot

Hauptkritikpunkte am Provisionsabgabeverbot bestehen (I) in der den Wettbewerb einschränkenden Wirkung und (II) in der Stützung der provisionsbasierten Steuerung des Finanzberaters. (I) Durch den Wegfall von Rabattoptionen hat der Versicherungsvermittler wenig Möglichkeiten über flexible Preisgestaltung Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Damit wird auf der finalen Vertriebsstufe die Preisfindung über Angebot und Nachfrage stark eingeschränkt. (II) Durch den Provisionsschutz wird das eigentlich verbraucherfreundlichere Vertriebsprinzip der Honorarberatung gehemmt. Bei der Honorarberatung erfolgt die Vergütung des Versicherungsvermittlers über ein produktunabhängiges Beratungshonorar. Damit wird die Beratung nicht mehr durch den monetären Aspekt der Provision beeinflusst.[8]

Verbraucherschützer fordern schon seit geraumer Zeit die Förderung des honorarbasierten Versicherungsvertriebs und eine direkte Abschaffung des Provisionsabgabeverbots.[9] Auch die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner schließt sich der Kritik in wesentlichen Punkten an.[10]

Auch das Bundeskartellamt hält das geltende Verbot für rechtswidrig. Die Behörde ist der Auffassung, dass das Verbot der Rückvergütung gegen Europarecht verstößt.[11]

Im Zuge eines Konsulationsverfahren der BaFin, bei dem unter anderem Verbände ihre Stellungnahmen einreichen konnten, übte der Finanzvermittler AVL als Auslöser der Debatte massive Kritik am Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK). Der BVK hatte das Provisionsabgabeverbot unter anderem damit gerechtfertigt, dass für Vermittler eine Quersubventionierung durch Provisionen notwendig wäre. Die hohen Provisionen etwa aus Lebensversicherungen würden ganz offensichtlich dazu verwendet, die Beratung in anderen Sparten mitzufinanzieren, kritisierte AVL und zitierte den Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Andreas Sasdi mit den Worten, genau das sei aber „wegen des Sparten-Trennungsgebotes im Versicherungsrecht unzulässig“.[12]

Legale Alternativen

Das Tippgeber-Modell

Eine legale Möglichkeit für Vermittler, etwas von ihrer Vermittlungsprovision abzugeben, ist das sogenannte Tippgeber-Modell. Jeder Vermittler kann einem Kontaktvermittler, der ihm einen Interessenten namhaft macht, einen Teil seiner Provision für die Vermittlung des Kunden abgeben. Tippgeber können auch Verwandte oder Freunde des Kunden sein.[13] Proaktiv wird diese Möglichkeit bislang selten angeboten, weil es den Vertriebsertrag unmittelbar schmälert und mangels Bekanntheit kaum auf Verbraucherseite nachgefragt wird. Einige Internetportale bieten diesen Service inzwischen an.

Rückgabe der Provisionen an Kunden

Auf das Urteil des LG Köln (gegen den Maklerverband IGVM) gestützt zahlt der Internetmakler moneymeets 50 % der erhaltenen Provisionen an Kunden zurück.[14] Der Internetmakler AVL zahlt für bestimmte Formen fondsgebundener Lebensversicherungen 90 % der Ausgabeaufschläge zurück (gestützt auf das Urteil des VG Frankfurt gegen das Bafin).[15] Der Internetmakler Clark hat angekündigt 50 % der Provisionen zurückzuzahlen.[16]

Einzelnachweise

  1. Dem Verbraucherschutz, d. h. den Rechten der Versicherungskunden und –kundinnen, und der Markttransparenz kann das Verbot von Sondervergütungen jedenfalls insoweit nicht in geeigneter Weise dienen, wie es die Versicherungsvermittler/innen betrifft.
  2. Urteil des LG Köln, Az 84 O 65/15 vom 14.10.2015
  3. Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung
  4. a b Art. 5 der Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
  5. EuGH, Urteil vom 17. 11. 1993 – C-2/91 (Lexetius.com/1993,20 [2003/6/109])
  6. Verwaltungsgericht Frankfurt, Pressemitteilung vom 24. Oktober 2011
  7. Mehr zum Thema Provisionen (Memento vom 1. Juni 2009 im Internet Archive)
  8. Thesenpapier des Verbunds Deutscher Honorarberater
  9. Haltung des VZBV zum Provisionsabgabeverbot (PDF; 528 kB)
  10. Studie des BMELV zur Vermittlung von Finanzprodukten
  11. FTD: Kartellamt will Provisionsabgabe erlauben (Memento vom 21. November 2009 im Internet Archive), abgerufen am 23. April 2011.
  12. Versicherungswirtschaft gesteht unzulässige Praktiken ein, abgerufen am 6. August 2012.
  13. Rechtliche Definition des Tippgebers, abgerufen am 23. April 2011.
  14. moneymeets
  15. AVL
  16. Clark

Literatur

  • Gerrit Winter: Das Provisionsabgabeverbot in der Lebensversicherung – Grenzen und zivilrechtliche Auswirkungen. In: VersR. Bd. 53 (2002), 25, S. 1055–1066.

Weblinks

fordern