Recht auf Wohnen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 30. März 2016 um 02:44 Uhr durch Aka (Diskussion | Beiträge) (Satzzeichen). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt.[1] Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugänglichkeit, Lage und kulturelle Angemessenheit.[2]

In Deutschland formulierte die Weimarer Verfassung im Sommer 1919 in Art. 155 erstmals das staatliche Ziel „jedem Deutschen eine gesunde Wohnung“ zu sichern.

Als politisches Ziel wurde das Recht auf Wohnen im Jahre 1944 von Franklin D. Roosevelt in seiner Rede zum Second Bill of Rights formuliert.

Einzelnachweise

  1. ACHR decision in case SERAC v. Nigeria - see para. 60 (p. 25) (MS Word; 196 kB)
  2. The right to adequate housing (Art.11 (1)). CESCR General comment 4 - see para. 8

Siehe auch