Rechtsfolgenverweisung

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Eine Rechtsfolgenverweisung liegt in der Rechtswissenschaft vor, wenn in einer Rechtsnorm lediglich tatbestandliche Voraussetzungen aufgestellt werden, bezüglich der Rechtsfolge jedoch auf eine andere Norm (Zielnorm) verwiesen wird. Die Rechtsfolgen der Norm, auf die verwiesen wurde, treten also ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der verweisenden Norm vorliegen. Der Tatbestand der in Bezug genommenen Norm muss nicht erfüllt sein.

Beispiel: Nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet die Verletzung eines absoluten Rechts zum Schadensersatz. Gem. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Liegt also gem. Abs. 2 Satz 1 tatbestandlich eine Schutzgesetzverletzung vor, ergibt sich die Rechtsfolge kraft Verweisung aus Abs. 1 (Schadensersatzpflicht).

Damit ist logisch dasselbe erreicht, wie wenn § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB lauten würde: " Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Die Verweisungstechnik vermeidet jedoch diese unnötige Wiederholung.

Wird auch auf den Tatbestand der anderen Norm verwiesen, so spricht man von einer Rechtsgrundverweisung.

Liste von Vorschriften mit Rechtfolgenverweisungen

Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht

Folgende Vorschriften stellen Verweisungen auf das Bereicherungsrecht dar:[1]

Rechtsfolgenverweisung auf das Rücktrittsrecht

Rechtsfolgenverweisung auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Verweisungen auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) stellen durchweg eine Rechtsfolgenverweisung dar, insbesondere in folgenden Vorschriften:

Einzelne Verweisungen

Rechtsfolgenverweisung auf das Kaufrecht

Rechtsfolgenverweisung auf die GoA

Auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) verweisen in Form der Rechtsfolgenverweisung folgende Vorschriften:

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. vgl. auch Wörlen/Leinhaus, JA 2006, 22 ff.
  2. str. aber stRspr BGHZ 71, 86, 97 ff; 98, 77, 83 ff; BaRoth/Wendehorst § 812 Rz 33; AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 Rz 19; Erman/Buck-Heeb Vor § 812 Rz 8; aA Ebert, NJW 03, 3035, 3036 f; v Caemmerer FS Rabel I, 333, 394 ff