Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie)

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Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Abl Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 S. 0090–0096) wird auch kurz PSI-Richtlinie – nach dem englischen Titel „Re-use of Public Sector Information“ – genannt. Das Informationsweiterverwendungsgesetz setzt die PSI-Richtlinie in Deutschland um.

Richtlinienziel

Ziel der Richtlinie ist ein Abbau der Barrieren, denen sich die europäischen Anbieter von Inhalten bei der Entwicklung einer neuen Generation von Informationsprodukten und -diensten anhand von Informationen des öffentlichen Sektors gegenübersehen. Damit sollen Wettbewerbsnachteile, die Unternehmen aus der EU gegenüber ihren amerikanischen Konkurrenten haben, die sich auf ein hoch entwickeltes, gut funktionierendes System öffentlicher Informationen stützen können, ausgeglichen werden (vgl. Grünbuch über die Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft, KOM (1998) 585, 1). Die digitale, wissensgestützte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualität europäischer Bürger. Die Richtlinie hat sich damit die zentrale Aussage des Aktionsplanes eEurope 2002 (Aktionsplan eEurope 2002 „Eine Informationsgesellschaft für alle“, KOM (2000) 330) zum Ziel gemacht. Die vorliegende Richtlinie ist Teil dieses Aktionsplanes und soll zur Erreichung seiner Ziele beitragen, insbesondere in den Bereichen elektronische Behördendienste und digitale Inhalte; (vgl. Richtlinienvorschlag - Vorlage der Kommission vom 5. Juni 2002, KOM (2002), 207, S. 2).

Betroffene Daten und wirtschaftliche Bedeutung

Öffentliche Stellen erfassen und besitzen große Mengen an Informationen, die von finanziellen und geografischen Daten bis zu touristischen Informationen reichen (vgl. Erwägungsgrund 4). Sie könnten als Ausgangsmaterial für neue Informationsprodukte und -dienste dienen, deren wirtschaftlicher Wert in der Europäischen Union auf 68 Milliarden Euro geschätzt wird (vgl. Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 29. November 2002, 2002/0123 /COD) unter Verweis auf eine einschlägige Studie über die kommerzielle Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors) und damit mit Branchen wie juristischen Dienstleistungen und dem Druckereiwesen vergleichbar wäre (vgl. Erwägungsgrund 5). Das Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors wird derzeit aufgrund rechtlicher und praktischer Hindernisse nicht ausgenutzt.

Weitere Regelungen der Richtlinie

Unterschiedliche Regeln und Praktiken in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Gebühren, Antwortzeiten, Ausschließlichkeitsvereinbarungen und die generelle Verfügbarkeit von Informationen zur Weiterverwendung machen es den Unternehmen zunehmend schwer, europaweit Produkte zu entwickeln (vgl. Europäische Kommission vom 24. Oktober 2001, IP/01/1481). Um den Rechtsrahmen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors auf einem Mindestniveau anzugleichen, werden in der Richtlinie vor allem Grundsatzfragen wie lauterer Handel, Gebühren und Antwortzeiten geregelt. Die Umsetzung der Richtlinie hat bis 1. Juli 2005 zu erfolgen und wird vor 1. Juli 2008 von der Kommission überprüft.

Umsetzung

Die PSI-Richtlinie sah eine Umsetzung bis spätestens zum 1. Juli 2005 vor.

In Österreich wurde die PSI-Richtlinie durch das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) umgesetzt. Das IWG ist auf Bundesebene am 19. November 2005 in Kraft getreten.

In Deutschland setzt das Informationsweiterverwendungsgesetz die Richtlinie um. Es trat am 19. Dezember 2006 in Kraft.

Siehe auch

Literatur

  • Johannes Öhlböck: Informationsweiterverwendungsgesetz, Praxiskommentar. Linde, Wien 2008, ISBN 978-3-7073-1340-6.

Weblinks