Ruhender Verkehr
Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Das Gegenteil ist der fließende Verkehr.
Im Polizeiwesen dürfen Hilfspolizisten nur den ruhenden Verkehr überwachen, nicht jedoch den fließenden Verkehr. Sie können zum Beispiel überprüfen, ob Falschparker den Verkehr behindern und dessen Zwangsversetzung oder Sicherstellung veranlassen.
In den Straßenbaurichtlinien werden Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet. Dazu zählen etwa Parkflächen im öffentlichen Straßenraum, allgemein zugängliche Parkplätze und Parkbauten außerhalb des Straßenraumes sowie private Abstellflächen.