Sportboot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. Juni 2016 um 15:57 Uhr durch Anglerfisch (Diskussion | Beiträge) (gr). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Segelyachten gehören zu den Sportbooten

Ein Sportboot ist ein Wasserfahrzeug mit mindestens einem Rumpf, das dem Freizeitvergnügen auf dem Wasser dient. Flöße zählen nicht zu den Sportbooten; sie sind Schwimmkörper. Zu den Sportbooten gehören Motor- und Segelboote und -Yachten. Motorisierung und Größe der Crew spielen dabei keine Rolle. Die Länge von Sportbooten ist im deutschen und europäischen Recht nicht einheitlich begrenzt. Nach der europäischen CE-Sportbootrichtline muss die Rumpflänge zwischen 2,5 m und 24 m liegen, damit ein Boot ein Sportboot ist. Der deutsche Sportbootführerschein Binnen gilt hingegen nur bis 15 m Länge. Eine allgemeingültige rechtliche Abgrenzung der Sportboote ist deshalb nicht möglich. Nicht zu den Sportbooten gehören nach europäischem Recht Kanus, Kajaks, Rennruderboote, Surfbretter und andere nur im Uferbereich eingesetzten Wasserfahrzeuge, wohl aber Wassermotorräder. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes genutzte Sportboote werden gemäß ihrer Seetauglichkeit in eine von vier Entwurfskategorien eingeteilt.

Verkehrsregeln

Nach der Gesetzeslage in Deutschland enthält für Seegewässer die SeeSchStrO Sportboot-Sonderregelungen nur hinsichtlich des Nord-Ostsee-Kanals (§§ 41–52 SeeSchStrO). Die erleichterte Lichterführung für Segel- und Ruderboote bis 12 m (§ 10 SeeSchStrO) gilt praktisch nur für Sportboote. Die auch auf deutschen Seeschiffahrtsstraßen geltenden Kollisionsverhütungsregeln enthalten keine Sonderregelungen für Sportboote.

Nach der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind Sportboote Kleinfahrzeuge, wenn sie weniger als 20 m Länge haben. Schlepper, Fähren und Fahrgastschiffe für mindestens 12 Personen – umgangssprachlich zusammengefasst als „Berufsschifffahrt“ – sind vom Begriff der Kleinfahrzeuge ausdrücklich ausgenommen (§ 1.01 Nr. 14 BinSchStrO), weshalb sie gegenüber den Sportbooten verkehrsrechtlich meist privilegiert sind.

Kennzeichnung

Eine Zulassung, die eine technische Prüfung o. ä. erfordern würde, ist in Deutschland nicht erforderlich. Österreichische Sportboote bedürfen hingegen binnen wie für das Ausland (auf See) eines Zulassungsverfahrens mit technischer Abnahme - die sog. Schiffszulassung.[1]

Die Kennzeichnungsvorschriften unterscheiden sich in Deutschland für Binnen- und Seegewässer. Kleinfahrzeuge benötigen gemäß Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ein amtliches Kennzeichen oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen.[2] Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können, wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, sind binnen nicht kennzeichnungspflichtig. Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben.

Führerscheinvorschriften

Um ein Sportboot bis 15 m Länge auf deutschen Bundeswasserstraßen führen zu dürfen, ist je nach Fahrtgebiet ein Sportbootführerschein Binnen oder See erforderlich, sofern die Maschinenleistung 11 kW (15 PS) überschreitet (auf dem Rhein liegt die Grenze mit 5 PS niedriger). Für längere Sportboote sind dieselben Führerscheine wie für gewerbliche Wasserfahrzeuge notwendig. Auf deutschen Landesgewässern können die Vorschriften lockerer sein (z. B. Führerscheinfreiheit auf bayerischen Gewässern[3]). Weitere Dokumente, die in Deutschland für Sportboote erworben werden können, sind amtlich nicht vorgeschrieben und deshalb nur als zusätzliche Befähigungszertifikate anzusehen.

Gewerblich genutzte Sportboote

Gewerblich genutzte Sportboote unterliegen in Deutschland oder im Ausland unter deutscher Flagge besonderen Vorschriften. Dabei wird grundsätzlich zwischen der alleinigen Vermietung des Fahrzeuges ohne Stellen eines Bootsführers (Bare-Boat-Charter) und der Vercharterung mit Gestellung eines Bootsführers unterschieden. In der Bare-Boat-Charter eingesetzte Fahrzeuge unterliegen dabei der Sportbootvermietungsverordnung bzw. der See-Sportbootverordnung. Die Vercharterung von Fahrzeugen unter Gestellung eines Bootsführers im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres unterliegt hingegen der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV). Diese regelt in der "Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge" bauliche, ausrüstungstechnische sowie betriebliche Anforderungen.[4]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. www.bootsclub.com abgerufen am 2. Februar 2016
  2. Merkblatt des WSA Lübeck über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen
  3. Verordnung für die Schiffahrt auf den bayerischen Gewässern siehe dort § 5, der Führerscheine nur für Fahrgastschiffe, Güterschiffe oder ein schwimmendes Gerät, nicht aber für andere Fahrzeuge, wie Sportboote, fordert.
  4. Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV) Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten. Bundesministerium der Justiz, , abgerufen am 7. März 2016.