Tendenzbetrieb
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Ein Tendenzbetrieb verfolgt nicht (nur) wirtschaftliche Ziele, sondern auch bestimmte andere. Der Tendenzbetrieb ist ein Begriff aus dem deutschen Betriebsverfassungsrecht. (Das Betriebsverfassungsrecht ist das Recht der kollektiven Interessenvertretung der Belegschaft (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) eines Betriebes gegenüber dem Unternehmen, das den Betrieb führt.)
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[Bearbeiten] Der Begriff des Tendenzbetriebes
Ein Tendenzbetrieb ist ein Betrieb, mit dem der Unternehmer nicht nur Geld verdienen will, sondern mit dem er ausschließlich oder auch nur zusätzlich andere Ziele verfolgt, nämlich die im Gesetz erwähnten politischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Ziele (diese Aufzählung ist nicht vollständig, zu den Einzelheiten vgl. § 118 Absatz 1 BetrVG).
[Bearbeiten] Beispiele
- Die Parteizentralen der im Bundestag vertretenen Parteien in Berlin. Alle im Bundestag vertretenen Parteien beschäftigen in ihren Parteizentralen überwiegend Arbeitnehmer, die zusammen mit den sonstigen Einrichtungen der Parteizentrale (Räume, Ausstattung, Kommunikationsmittel) den Betrieb bilden, der durch die Partei als Unternehmerin geführt wird. Die Partei als Unternehmerin will mit der Parteizentrale jedoch keinen Gewinn erzielen, sondern sie will damit politische Einflussnahme ausüben und Wählerstimmen einwerben. Mit ihrem Betrieb namens Parteizentrale verfolgt die Partei also politische Ziele, daher gehören diese Betriebe zu den Tendenzbetrieben im Sinne des § 118 Absatz 1 BetrVG.
- Auch die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gründen und betreiben zur Durchsetzung ihrer Ziele Betriebe (Verwaltungsbüros, Bildungsstätten, Begegnungsstätten, Forschungsinstitute, Verlage etc). Auch in diesen Betrieben geht es nicht darum, Geld zu verdienen, sondern um die Förderung der eigenen Verbandsinteressen. Diese Interessen werden im Gesetz als „koalitionspolitische Ziele“ bezeichnet. Der Begriff Koalition lehnt sich an die Bezeichnung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände als „Koalitionspartner“ und an deren grundrechtlich verbürgte „Koalitionsfreiheit“ an. Er hat nichts mit dem Begriff der Koalition zur Bildung einer Regierung oder gar mit militärischen Koalitionen („Koalitionstruppen“) zu tun.
- Der gesamte Bereich der Geschäftstätigkeit gemeinnütziger Vereine ist nicht von dem Ziel der Gewinnerzielung geprägt. Daher können all die Betriebe, die diese Vereine zur Durchsetzung ihrer Vereinsziele betreiben, Tendenzbetriebe im Sinne von § 118 Absatz 1 BetrVG sein. Das gilt selbst dann, wenn diese Vereine oder Verbände Krankenhäuser, Rettungsdienste, Kindereinrichtungen etc. betreiben, die sich durch nichts von vergleichbaren Einrichtungen in der Trägerschaft der öffentlichen Hand unterscheiden.
- Nicht zuletzt ist auch der Produktionsbetrieb, in dem ein Presseunternehmen seine Zeitung druckt, ein Tendenzbetrieb. Dies liegt auf der Hand, wenn das Presseprodukt weltanschaulich-politisch ausgerichtet ist, da es dann eben neben dem Gewinn für den Unternehmer auch um die Botschaft geht, die vermittelt werden soll. Der Tendenzschutz gilt aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Klarstellung in § 118 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG darüber hinaus für den gesamten Bereich der „Berichterstattung und Meinungsäußerung“, also auch für rein wirtschaftlich orientierte Presseerzeugnisse.
[Bearbeiten] Die Privilegien der Tendenzbetriebe nach § 118 BetrVG
Auf die Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung „soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht“ (§ 118 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Das ist gesetzestechnisch eine sogenannte Generalklausel, die durch die Rechtsprechung auszulegen und mit Leben zu füllen ist.
Im Grundsatz entfällt ein Mitbestimmungsrecht danach unter zwei Voraussetzungen:
- Einmal muss es sich um eine Maßnahme gegenüber einem Tendenzträger handeln. Das ist ein Arbeitnehmer, der auf die Tendenzverwirklichung maßgeblichen und verantwortlichen Einfluss nehmen kann.
- Zum anderen muss die konkrete Maßnahme Tendenzbezug haben und die Möglichkeit eröffnen, dass die geistig-ideelle Zielsetzung des Unternehmens und deren Verwirklichung durch die Beteiligung des Betriebsrats zumindest ernstlich beeinträchtigt werden kann.
Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kommen am ehesten im Rahmen der Beteiligung in „Personellen Angelegenheiten“ (§§ 92 bis 104 BetrVG) in Betracht. So ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von Tendenzträgern zwar grundsätzlich gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten, ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs 2 BetrVG soll ihm aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zustehen und zwar auch dann nicht, wenn es um die Geltendmachung nicht tendenzbedingter Gründe geht.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber noch die Anwendung einzelner Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz aus dem Themenbereich der Wirtschaftlichen Angelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen oder jedenfalls entscheidend eingeschränkt. Im Einzelnen:
- §§ 106 bis 110 BetrVG sind in Tendenzbetrieben nicht anwendbar. Damit kann man in Tendenzbetrieben generell keinen Wirtschaftsausschuss bilden.
- Von den Beteiligungsrechten bei Betriebsänderungen ist nur noch der Abschluss eines Sozialplanes (§§ 112, 112a BetrVG) übrig geblieben. Einen Interessenausgleich gibt es für Tendenzbetriebe nicht, damit scheidet auch die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG weitgehend aus. Abfindungsansprüche als Nachteilsausgleich sind jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Tendenzbetrieb dann ausnahmsweise begründet, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne rechtzeitig seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 111 BetrVG im Hinblick auf einen möglichen Abschluss eines Sozialplan genügt zu haben (BAG 18. November 2003 – 1 AZR 637/02 – BAGE 108, 311 = AP Nr. 76 zu § 118 BetrVG 1972 = DB 2004, 1372).
[Bearbeiten] Abgrenzungsfragen
[Bearbeiten] Die besonderen Privilegien der Religionsgemeinschaften (§ 118 Absatz 2 BetrVG)
Nach § 118 Absatz 2 BetrVG ist die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes in allen seinen Teilen für „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet“ ihrer „Rechtsform“ komplett ausgeschlossen. Das ist also ein Schutz dieser Arbeitgeber, der noch weit über den Tendenzschutz aus § 118 Absatz 1 BetrVG hinausgeht; insofern ist es zumindest ungenau, wenn man die Privilegien der Religionsgemeinschaften auch unter den Begriff des Tendenzschutzes fasst. Für die Religionsgemeinschaften gilt auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, nicht einmal das Personalvertretungsrecht. Einzelne Religionsgemeinschaften, insbesondere die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland, haben als Ausgleich auf kirchengesetzlicher Basis Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen. Die Mitarbeitervertretungen haben eine ähnliche Stellung wie Betriebsräte oder Personalräte (vgl. Arbeitsrecht der Kirchen).
[Bearbeiten] Grenzen des Tendenzschutzes
Der Tendenzschutz gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG gilt nur für Unternehmen und Betriebe, die „unmittelbar und überwiegend“ den im Gesetz aufgezählten Zwecken dienen. Nur wenn also der Betriebszweck selbst auf die Tendenz ausgerichtet ist, kann der Tendenzschutz greifen. Allein die Gewinnverwendung eines nur Erwerbszwecke verfolgenden Betriebs für einen anderen tendenzgeschützten Betrieb begründet nicht die Anwendbarkeit des § 118 Abs.1 BetrVG (Beispiel: der Zustellbetrieb eines Zeitungsverlages).
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
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