Tretrecht

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Das Tretrecht (auch Streckrecht[1], Trepprecht, Trapprecht[2]; früher auch: Anwende-, Umwende- oder Kehrrecht[3]) ist das alte Recht, dass bei landwirtschaftlichem Arbeiten das Zugvieh den benachbarten Acker kurzzeitig übertreten darf, z. B. zum Umwenden des Pfluges und zum Ziehen der Längsfurche.

Das Tretrecht ist heute allerdings vielfach belanglos, da es ausdrücklich als Tretrecht und nicht als Fahrrecht oder Wegerecht definiert ist und Zugtiere zum Pflügen usw. seit Jahrzehnten in der Landwirtschaft keine Bedeutung mehr haben.

In der Schweiz heisst das Tretrecht für den motorisierten Bauern «Radwenderecht». Ein solches ist beispielsweise im Solothurnischen Einführungsgesetz zum ZGB festgeschrieben. Ein Bauer darf demnach auch mit dem Traktor auf dem Feld des Nachbarsbauern wenden, aber nur wenn «dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden».[4]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Martin Goldenberger: Wegrecht, ein Zankapfel (2019), auf agriexpert.ch, abgerufen am 17. Juli 2022
  2. trapprecht, auf dwds (Deutsches Wörterbuch, 1935), abgerufen am 17. Juli 2022.
  3. Christoph Ilg: Zum Fortbestand der in den württembergischen Servitutenbüchern eingetragenen Dienstbarkeiten. In: BWNotZ, Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg, ISSN 1434-2979. Ausgabe 5/2019 (PDF, Digitalisat auf notare-wuerttemberg.de, abgerufen am 17. Juli 2022), S. 318–331, hier S. 328, Anm. 165.
  4. porr: Aargau Solothurn - Das «Tretrecht» in Obermumpf. In: srf.ch. Abgerufen am 17. Juli 2022.