Umlaufverfahren

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. April 2016 um 16:23 Uhr durch RonMeier (Diskussion | Beiträge) (Tippfehler). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vom Umlaufverfahren, vom schriftlichen Beschlussverfahren oder vom „schriftlichen Verfahren“ spricht man, wenn Beschlüsse ohne Zusammenkunft durch Gegenzeichnen der Beteiligten auf schriftlichem Wege gefasst werden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn kein Diskussionsbedarf vorhanden, aber ein formaler Beschluss notwendig ist. So können dringende Angelegenheiten geregelt werden, ohne dass ein Treffen der Mitglieder eines Gremiums nötig ist.

Die sogenannte silence procedure (französisch procédure d'approbation tacite, lateinisch qui tacet consentit) ist eine Art des formalen Umganges mit Texten zumeist in der internationalen Politik. Dabei wird zunächst ein Entwurf des Zieldokumentes unter den Adressaten verteilt. Diese haben dann die Gelegenheit, Änderungen oder Ergänzungen einzubringen. Ist dies nicht der Fall (kein „break of silence“), bevor die jeweilige Frist abläuft, wird der Text so behandelt, als ob alle Teilnehmer zugestimmt hätten.

In der Regel wird dieses Verfahren als letzter Schritt in der Erstellung verwendet. Das heißt, die wesentlichen Voraussetzungen und Vorstellungen sind bereits diskutiert worden. Daher ist „breaking the silence“ auch eher als Ausnahme, denn als Regel zu betrachten.

Verfassungsrecht

So sieht beispielsweise die Geschäftsordnung der Bundesregierung vor:

Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so soll der Staatssekretär des Bundeskanzleramtes die Zustimmung der Mitglieder der Bundesregierung auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsache). (§ 20 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung)

Einschränkungen

Oft ist vorgesehen, dass eine Umlaufsache die Zustimmung aller Mitglieder braucht. Bei Widerspruch eines Mitgliedes wird mündlich verhandelt. Teilweise wird das Umlaufverfahren auch über E-Mail, Mailinglisten oder Internet-Foren abgewickelt.

Zu beachten ist auch, dass teilweise rechtliche Einschränkungen für die Zulässigkeit von Umlaufverfahren bestehen, so z. B. im Arbeitsrecht für Betriebsräte und Personalvertretungen, etwa für den Personalrat in Bayern begrenzt auf „einfache Angelegenheiten“ und nur im „schriftlichen Umlaufverfahren“ nach Art. 37 Abs. 3 BayPVG, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht; fernmündliche Umlaufverfahren sind hingegen nach der Rechtsprechung (LAG München, Beschluss vom 14. November 2008, 5 TaBV 36/08) stets unzulässig.[1] In Rheinland-Pfalz ist das „schriftliche Verfahren“ bei Stufenvertretungen des Personalrats nur in Mitbestimmungsangelegenheiten zugelassen, wenn im Einzelfall mehr als zwei Drittel der Mitglieder mit einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind nach § 55 Abs. 4 LPersVG RLP. Im Saarland ist das „schriftliche Verfahren“ bei Stufenvertretungen des Personalrats nur zulässig, wenn kein Mitglied einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren widerspricht nach § 53 Abs. 2 SPersVG.

Beschlüsse des Betriebsrats im Umlaufverfahren (LAG Köln, Beschluss vom 25. November 1998, 2 TaBV 38/98) sind hingegen mangels Rechtsgrundlage generell unzulässig.[2]

Einzelnachweise

  1. Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden des Freistaates Bayern: Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen, Abschnitt Schriftliches Umlaufverfahren im Personalrat.
  2. LAG Köln, Beschluss vom 25. November 1998, 2 TaBV 38/98 (Memento vom 10. Februar 2013 im Webarchiv archive.today)