Urkundenfälschung (Deutschland)

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Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden jeweils in der Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen. Das Produkt einer Urkundenfälschung wird als Fälschung oder Falsifikat bezeichnet.

Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen aussichtsreicher, häufiger und bedeutender als heute; prominente Beispiele sind in diesem Zusammenhang die Konstantinische Schenkung, die Goldene Handfeste von Bern und das Privilegium maius. Heute können Urkundenfälschungen gut durch verschiedene forensische Verfahren (insbesondere chemische Untersuchungen, physikalisch-technische Verfahren, Schriftvergleichung) nachgewiesen bzw. entdeckt werden.

Deutschland

Mikrokospische Untersuchung bei auffallendem Licht. Zollkriminalinstitut, Köln, 1961

Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.

Im weiteren Sinne umfasst die Urkundenfälschung diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§ 267 bis § 282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Siehe dazu: Urkundsdelikte.

Tatbestand und Rechtsfolge

Der Grundtatbestand umfasst die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden und den Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; das Delikt ist damit ein Vergehen. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, Mitglied einer Bande ist, einen großen Vermögensverlust (ab 50.000 Euro) herbeiführt, die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 267 Abs. 3 StGB).

Nach § 267 Abs. 4 StGB ist die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung als Mitglied einer (Betrugs- oder Urkundenfälschungs-)Bande nicht ein Regelbeispiel, sondern ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Sie wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, in (nicht näher beschriebenen) minder schweren Fällen von einem halben bis zu fünf Jahren. Die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung in einer solchen Bande ist damit gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen.

Tathandlungen

Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken von echten Urkunden, um dadurch einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist in § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden, wenn dafür die Sachsubstanz der Urkunde verändert wird.

Das Landgericht Halle (13 KLs 28/13) verurteilte am 16. Juli 2014, nachdem zuvor das freisprechende Urteil einer anderen Strafkammer vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war,[1] den vorsitzenden Richter einer Kleinen Strafkammer wegen Rechtsbeugung und schwerer Urkundenfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung, weil er mehrere Urteile nach ihrer Abgabe auf der Geschäftsstelle noch schriftlich ergänzt und dadurch zu revisionsfesten Urteilen verfälscht hatte.[2]

Schweiz

Urkundenfälschung wird in der Schweiz mit Art. 251 StGB unter Strafe, die auch Gefängnis sein kann, gestellt.

Siehe auch

Literatur

  • Sönke Gerhold: Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung. Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht; JURA 7/2009, S. 498–502.
  • Albrecht Schmidt: Konkurrenzprobleme um § 267 StGB. Ein Beitrag zur Lehre von den Mischgesetzen und zur Lehre von der Gesetzeskonkurrenz im Strafrecht. K. Urlaub, Bamberg 1965. (= zugl. Dissertation, Universität München, 1965)
  • Gerold Schmidt: Ist die Fälschung von sog. „Postwertzeichen“ (§ 148 StGB) seit der Postprivatisierung straffrei? (Art. 103 Abs.2 GG)?; in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 111 (1999), S. 388–421.
  • BGH Urt, v. 11. Oktober 2005 – XI ZR 395/04 (OLG Köln), abgedruckt in: NJW Jg. 2006, S. 54–56 = JZ Jg. 2006, S. 368.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH 4 StR 84/13 Urteil vom 18. Juli 2013, hrr-strafrecht.de
  2. FOCUS/dpa Online 16. Juli 2014 und Süddeutsche Zeitung/dpa 17. Juli 2014