Verfassungsmäßige Ordnung

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Die verfassungsmäßige Ordnung ist ein Begriff aus dem Verfassungsrecht. Nach dem Wortlaut ist damit eine Ordnung gemeint, die der geltenden Verfassung entspricht. Die genaue juristische Bedeutung des Begriffs weicht aber in verschiedenen Rechtsordnungen und teilweise auch innerhalb einer Rechtsordnung je nach Zusammenhang voneinander ab.

Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung hat in verschiedenen Vorschriften des deutschen Rechts unterschiedlichen Sinngehalt. Im Grundgesetz (GG) wird er in den Grundrechtsvorschriften der Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 GG sowie im Art. 20 Abs. 3 GG verwendet.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit, die in erster Linie von der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkt wird. Im Sinn dieser Vorschrift versteht man darunter die Summe aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen, also die gesamte Normenpyramide von verfassungsgemäßen Bundesgesetzen bis hinunter zu verfassungsgemäßen Gemeindesatzungen. Die Leitentscheidung zu dieser Auslegung ist das sogenannte Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts.[1]

Art. 9 GG verbürgt die Vereinigungsfreiheit. Eine ihrer Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung. Damit ist hier wegen der sachlichen Zusammengehörigkeit mit Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG die freiheitliche demokratische Grundordnung gemeint, also die grundlegende demokratische Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes. Der Begriff geht damit weniger weit als in Art. 2 GG, wo er sämtliche rechtmäßigen Gesetze erfasst.

Art. 20 Abs. 3 GG versteht den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung als das gesamte formelle Verfassungsrecht.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 6, 32.