Verkehrslärmschutzverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. Oktober 2016 um 21:52 Uhr durch Fmrauch (Diskussion | Beiträge) (Änderung 158048727 von Forevermore rückgängig gemacht; sinnvoller Hinweis). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verkehrslärmschutzverordnung         
Abkürzung: 16. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 43 Abs. 1 BImSchG
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-16
Erlassen am: 12. Juni 1990
(BGBl. I S. 1036)
Inkrafttreten am: 21. Juni 1990
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2269)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2015
(Art. 2 VO vom 18. Dezember 2014)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z.B. Wohngebiete) betroffen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung.

Die in § 2 festgelegten Grenzwerte sind abhängig von der Klassifizierung des betrachteten Gebietes. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Gebiete in denen Krankenhäuser und Schulen liegen mit 57 dB am Tage (6-22 Uhr) verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich dazu mit 69 dB viel höher liegen. Nachts gelten grundsätzlich 10 dB niedrigere Grenzwerte. Diese Grenzwerte gelten nur beim Neubau von Straßen und Schienenwegen und werden als Lärmvorsorge bezeichnet.

Geschichte

Das im April 1974 verabschiedete Bundes-Immissionsschutzgesetz enthielt keine Grenzwerte für Verkehrslärm. Das dazu vorgesehene Verkehrslärmschutzgesetz stieß grundsätzlich auf Zustimmung, wurde jedoch bis in die 1980er Jahre hinein aufgrund von Streitigkeiten um die Finanzierung der damit verbundenen Maßnahmen nicht verabschiedet.[1]

Die Verordnung wurde am 12. Juni 1990 auf Grund der Ermächtigung durch § 43 Abs. 1 BImSchG von der Bundesregierung erlassen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hartmut Wesemüller: Planungssystematik und Planungsablauf bei der Projektierung neuer Verkehrslinien, dargestellt am Beispiel der Neubaustrecke Hannover – Würzburg der Deutschen Bundesbahn. In: Neues Archiv für Niedersachsen, ZDB-ID 483-2, Band 31, Heft 3, September 1982, S. 254.