Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ist der Täter Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB), insbesondere Beamter oder Richter, erhöht sich der Strafrahmen gem. § 201 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Nur der Grundtatbestand des § 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Antragsdelikt (§ 205 StGB), die Qualifikation gem. § 201 Abs. 3 StGB nicht.
Wortlaut
Der Wortlaut des § 201 StGB lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
- 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
- 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.
Tatbestand
§ 201 StGB gehört zu den Strafvorschriften, die den persönlichen Lebens- und Geheimbereich schützen.
Geschützt ist die Kommunikationssphäre bzw. die Unbefangenheit persönlicher Aussprüche. Tathandlungen sind das unbefugte Aufnehmen und Abhören, das Zugänglichmachen der Aufnahme sowie die öffentliche Inhaltsmitteilung.
Ein Eingriff in die durch § 201 StGB geschützten Rechte von Arbeitnehmern kann durch Notwehr (§ 32 StGB) bzw. Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin[1] lag ein Fall zugrunde, in dem Kassiererinnen, die im Verdacht standen, Kassengelder zu unterschlagen, heimlich abgehört wurden. Das LAG führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt habe, sich geeignete Beweismittel zu verschaffen, um die Mitarbeiterin zu überführen und sah den Eingriff deshalb als gerechtfertigt an.
Rechtsprechung
Leitsätze verschiedener Urteile
„Die Wiedergabe und Verwertung von Telefongesprächen, die von Dritten mitgeschnitten wurden, ist schlechthin unzulässig, soweit der Inhalt dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, der sogenannten Intimsphäre, zugeordnet werden muss. Gesprächsteile, die nicht dem Kernbereich privater Sphäre angehören, können verwertet werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit im Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Gesprächspartner so überwiegen, dass eine Verwertung der Tonbandaufnahmen als zulässig anzusehen ist.“
„Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB handelt nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch ein Mittäter, der sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt.“
„Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, daß niemand mithört. Art. 6 I Europäische Menschenrechtskonvention gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zu tun.“
Zeitschriftenfundstellen: BAGE 87, 31; NJW 1998, 1331; MDR 1998, 421; BB 1998, 431; DB 1998, 371; NZA 1998, 307
„a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an. c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen. d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.“
Literatur
- Lorenz Erni: Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes als Straftat im deutschen und schweizerischen Strafrecht, Rüegger, 1981, ISBN 3725301379
- Wolfgang Kattanek: Die Verletzung des Rechtes am gesprochenen Wort durch das Mithören anderer Personen, LIT Verlag, Juristische Schriftenreihe, Band 154, 2000, ISBN 3-8258-5230-x
Weblinks
- Michael Giesecke: Juristische Aspekte des § 201 StGB, Uni Erfurt
- Christoph Abeln: Tatort "Betrieb" 8. September 2005
- Rechtsausschuss des Bundestags (PDF-Datei; 105 kB)
- TAZ zur Verurteilung eines Redakteurs nach § 201 StGB