Antragsdelikt
Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Unterschieden wird zwischen
- reinem Antragsdelikt und einem
- Mischantragsdelikt (ergo Antrags- und Offizialdelikt).
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Absolutes Antragsdelikt [Bearbeiten]
Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden. Dessen Fehlen stellt ein echtes Verfolgungshindernis dar (wie zum Beispiel auch die Verjährung). Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) ein solches reines Antragsdelikt.
Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt [Bearbeiten]
Die meisten Antragsdelikte im deutschen Recht sind eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche Mischform stellt im deutschen Recht unter anderem die fahrlässige Körperverletzung (§ 223, § 229, § 230 StGB) dar. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Relatives Antragsdelikt [Bearbeiten]
Als relatives Antragsdelikt bezeichnet man ein solches Delikt, das unter bestimmten Voraussetzungen zum (reinen oder Misch-) Antragsdelikt wird. Beispiel: Diebstahl und Unterschlagung werden gemäß § 247 StGB zu reinen Antragsdelikten, wenn das Tatopfer zum Beispiel ein Angehöriger des Täters ist.
Antragsdelikte im Strafgesetzbuch [Bearbeiten]
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene reine Antragsdelikte:
- § 123 - Hausfriedensbruch
- § 145a - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- § 185 - Beleidigung (i.V.m. § 194)
- § 186 - Üble Nachrede (i.V.m. § 194)
- § 187 - Verleumdung (i.V.m. § 194)
- § 201 Abs. 1 und 2, §§ 202, 203 und 204 - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
- § 247 - Haus- und Familiendiebstahl
- § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248c - Entziehung elektrischer Energie
- § 257 - Begünstigung
- § 288 - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
- § 289 - Pfandkehr
- § 293 - Fischwilderei (i.V.m. § 294)
- § 323a - Vollrausch
- § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses
Im deutschen Strafgesetzbuch ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
- § 182 Abs. 3 - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 183 - Exhibitionistische Handlungen
- §§ 202 a und 202 b - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
- § 223 - Körperverletzung (i.V.m. § 230)
- § 229 fahrlässige Körperverletzung (i.V.m. § 230)
- § 235 - Entziehung Minderjähriger
- § 238 Abs. 1 - Nachstellung
- § 248a - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i.V.m. § 301)
- § 303 - Sachbeschädigung (i.V.m. § 303c)
- § 303a - Datenveränderung (i.V.m. § 303c)
- § 303b - Computersabotage (i.V.m. § 303c)
Außerhalb des deutschen Strafgesetzbuchs ausgewiesene Delikte, die auf Antrag, aber auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können:
- §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (i.V.m. § 109)
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