Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke

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Die Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke wurde am 24. Januar 1918 erlassen und am 26. Januar 1918 im Reichsgesetzblatt verkündet.[1] Mit der Verordnung wurde die Herstellung von Bier und Bierähnlichen Getränken mit mehr als 3 °P verboten. Aufgehoben wurde die Verordnung durch das Biersteuergesetz und das Mineralwassersteuergesetz vom 26. Juli 1918.[2]

Es ist die erste steuerliche Regelung in Deutschland, bei der nicht mehr die bei der Bierherstellung verwendeten Rohstoffe berücksichtigt werden, sondern die dabei erzielte Stammwürze des fertigen Getränks.[3] In Österreich-Ungarn wurde bereits seit 1852 nach dem Extraktgehalt der Würze Bier besteuert; seit 1901 mussten alle größeren Brauereien dafür einen Würzemeßapparat Systhem Erhard-Schau anschaffen.[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Tageszeitung für Brauerei vom 30. Januar 1918
  2. Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918 nebst Ausführungsbestimmungen. Hg im Reichsschatzamt. Verlag Parey: Berlin 1918
  3. Handbuch der Lebensmittelchemie. Berlin 1938 7. Band S. 169f
  4. Paul Lippert: Handwörterbuch Der Staatswissenschaften. Рипол Классик, ISBN 978-5-885-33067-1, S. 1066 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).