Virale hämorrhagische Septikämie

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. Juni 2015 um 09:16 Uhr durch Aktenstapel (Diskussion | Beiträge) (Aktenstapel verschob die Seite Virale Hämorrhagische Septikämie nach Virale hämorrhagische Septikämie: Adjektiv, BAnz AT 01.06.2015 B2). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
virale hämorrhagische Septikämie

Die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) ist eine mit Blutungen in die Organe (Hämorrhagie) einhergehende Viruserkrankung, die vor allem Forellenfische (Salmoniden), aber auch andere Fischarten befällt. Sie gehört zu den Anzeigepflichtigen Tierseuchen. Der Erreger ist ein Rhabdovirus.

Epizootiologie

Die Erkrankung tritt akut vor allem bei Regenbogenforellen und Hechten auf, andere Forellenfische sind meist nur symptomlos infiziert. Wichtig für die Bekämpfung ist die Tatsache, dass Fische die die Krankheit überleben und symptomlos infizierte Fische lebenslang Virusträger bleiben und somit ein Erregerreservoir darstellen. Die Übertragung erfolgt über verseuchtes Wasser, infizierte Fische und Wasservögel, aber auch Geräte und Personal von Teichwirtschaften.

Symptome

Die VHS kann in verschiedenen Krankheitsbildern auftreten.

Die akute Form ist durch plötzlich auftretendes Massensterben gekennzeichnet. Die Fische sind apathisch, färben sich dunkel, haben blasse Kiemen und hervortretende Augäpfel (Exophthalmus). Pathologisch-anatomisch finden sich punktuelle Blutungen in Muskulatur, Haut, Augen und inneren Organe sowie eine Enteritis, erkennbar an einer Füllung des Darmes mit gelbem Schleim.

Die chronische Form schließt sich an die akute Form an. Die Symptome sind ähnlich, die Anzahl der Todesfälle jedoch gering.

Bei der nervösen Form treten kaum Todesfälle auf und auch die klassischen Symptome fehlen. Stattdessen zeigen die Fische Anzeichen einer Störung des Zentralnervensystems wie Gleichgewichtsstörungen und abnorme Schwimmbewegungen.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland sind die Maßnahmen zur Bekämpfung der VHS geregelt durch:

Nachweis

Für den definitiven Nachweis der Erkrankung ist in einem Verdachtsfall eine virologische Diagnostik gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfolgt durch Anzüchtung des Virus in einer Zellkultur und Nachweis mittels VHS-Antikörpern. Auch ein Nachweis der Virus-Ribonukleinsäure durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) ist möglich.

Einzelnachweise

  1. Fischseuchenverordnung