Weinähnliches Getränk

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Als weinähnliches Getränk werden im deutschen Lebensmittelrecht durch alkoholische Gärung, jedoch nicht aus Weinbeeren hergestellte Getränke bezeichnet. Ausgangserzeugnisse sind Früchte aller Art, außerdem z.B. Rhabarberstängel, Malzauszüge oder Honig.[1]

Belege

  1. Deutsche lebensmittelrechtliche Definition