Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher).
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Grundsätzliches [Bearbeiten]
Verbraucher verfügen in Verträgen mit Unternehmern über ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieses ist auf zwei Wochen nachdem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, befristet (→ Widerrufsbelehrung). Erst mit dem Zugang (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Dies kann entweder in Textform oder durch Rücksendung der Ware erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.
Die Widerrufsbelehrung muss verständlich als solche formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
- Dass ein Widerrufsrecht besteht
- Es keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache erklärt wird
- Den Namen und an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist
- Dauer und Beginn der Frist und das rechtzeitige Absenden zur Fristwahrung genügt
Probleme [Bearbeiten]
Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch war bislang in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen[1] als unzureichend angesehen wurde[2]. In der Folge riskierten Unternehmer neben Abmahnungen auch, dass die Widerrufsfrist nicht begann und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden konnten, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft tritt.[3] Auch wurden diese Probleme ausgeräumt, da seit dem am 11. Juni 2010 eingefügten § 355 BGB in Abs. 3 S. 1 die Verwendung des Mustertexts unabhängig von eventuellen Ungenauigkeiten als ausreichend festgelegt wurde.
Geltung [Bearbeiten]
Die Pflicht des Unternehmers zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gilt für folgende Verträge:
- „Haustürgeschäfte” § 312 BGB,
- Fernabsatzvertrag § 312b BGB und § 312d BGB,
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag § 481 BGB und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht,
- Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB und § 492 BGB und
- Ratenlieferungsvertrag § 505 BGB.
Weblinks [Bearbeiten]
- Muster für die Widerrufsbelehrung gültig seit 4. August 2011
- Informationspflichten nach bürgerlichem Recht und Musterbelehrungen
- Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 16/3387 v. 8. November 2006 (PDF-Datei; 64 kB)
- Entscheidung des österreichischen OGH zu Informationspflichten und Widerrufsbelehrung (österreichische Bezeichnung = Rücktrittsrecht)
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06
- ↑ Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
- ↑ Pressemitteilung BMJ Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft
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