Widerrufsbelehrung
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Die Widerrufsbelehrung ist ein Element des Verbraucherschutzes im Deutschen Recht. Bei bestimmten Verbraucherverträgen (Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) steht dem Verbraucher ein befristetes gesetzliches Widerrufsrecht zu.
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[Bearbeiten] Grundsätzliches
Nach § 355 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher mittels einer Widerrufsbelehrung über dieses Recht und die Folgen der Ausübung aufzuklären. Erst mit dem Zugang (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nach, kann sich der Verbraucher von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung wieder lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht. Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
- dass ein Widerrufsrecht besteht und wie es auszuüben ist;
- an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist;
- wann die Frist zu laufen beginnt;
- und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
[Bearbeiten] Probleme
Je nach Geschäftsart können weitere Angaben notwendig sein. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der amtliche Mustertext der Bundesregierung in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen[1] als unzureichend angesehen wurde[2]. In der Folge riskieren Unternehmer neben Abmahnungen auch, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und die Verträge vom Verbraucher auch noch nach Jahren widerrufen werden können, solange kein Fall der Verwirkung vorliegt. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft tritt.[3]
[Bearbeiten] Geltung
Die Pflicht des Unternehmers zur Erteilung einer Widerrufsbelehrung gilt für folgende Verträge:
- Haustürgeschäft § 312 BGB,
- Fernabsatzvertrag § 312b BGB und § 312d BGB,
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag § 481 BGB und § 484 BGB, siehe dazu Ferienwohnrecht,
- Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB und § 492 BGB und
- Ratenlieferungsvertrag § 505 BGB.
[Bearbeiten] Weblinks
- BGB-Informationspflichten-Verordnung mit Musterbelehrungen
- Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 16/3387 v. 8.11.2006 (PDF-Datei; 64 kB)
- Entscheidung des österreichischen OGH zu Informationspflichten und Widerrufsbelehrung (österreichische Bezeichnung = Rücktrittsrecht)
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ z.B. LG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 12 S 128/06, [1]
- ↑ Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Art. 245 EGBGB, Rdnr. 3
- ↑ Pressemitteilung BMJ Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 1. April 2008 in Kraft
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