Wissenschaftsfreiheitsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen
Kurztitel: Wissenschaftsfreiheitsgesetz
Abkürzung: WissFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Haushaltsrecht
Fundstellennachweis: 2211-7
Erlassen am: 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2457)
Inkrafttreten am: 12. Dezember 2012
Letzte Änderung durch: Art. 122 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1495)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Wissenschaftsfreiheitsgesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen im internationalen Wettbewerb (§ 1).[1] Dazu werden Erleichterungen hinsichtlich haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt, u. a. durch Einschränkung des Besserstellungsverbots (§ 4).

Der Bundesrechnungshof hat sich in den Prüfungsbemerkungen 2012 kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert.[2]

Das Gesetz ist auf die folgenden Wissenschaftseinrichtungen anwendbar (§ 2):

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Amtliche Begründung in BT-Drs. 17/10037.
  2. Bemerkungen S. 437 f.